18.10.2024
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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein Urteil29.12.2011

Getarnte Anzeige: Auf einer mit "Anzeigen-Forum" überschriebenen Seite darf eine Anzeige im Layout eines redaktionellen Beitrags erscheinenAnzeigen erschienen in derselben Form wie Redak­ti­o­ns­beiträge / Kein Wettbe­wer­bs­verstoß

Ein Zeitungsverlag aus Schleswig-Holstein handelt nicht wettbe­wer­bs­widrig, wenn er auf einer Zeitungsseite, die deutlich mit "Anzeigen-Forum" überschrieben ist, Anzeigen in derselben Form wie Redak­ti­o­ns­beiträge veröffentlicht. Das Schleswig-Holsteinische Oberlan­des­gericht sieht hierin keinen Wettbe­wer­bs­verstoß, weil ein Leser der Zeitung die Werbeanzeige von den redaktionellen Beiträgen in der Zeitung ausreichend unterscheiden kann.

Die Zeitungsanzeige mit der Überschrift "Mit starken Wellen gegen Fett" pries in höchsten Tönen die Vorzüge einer Ultra­scha­ll­wel­len­therapie, die den Fettabbau im menschlichen Körper beschleunigen sollte. Die Anzeige enthielt einen Bericht über eine Kosmetikerin, die diese Methode als Alternative zur Fettabsaugung anwendet, und endete mit den Kontaktdaten des Kosmetikstudios. Vom Layout her war die Anzeige wie ein redaktioneller Artikel gestaltet. Finanziert worden war die Anzeige von der Kosmetikerin. Zusammen mit anderen Anzeigen von Unternehmen erschien sie im November 2010 in einer schleswig-holsteinischen Zeitung auf einer Seite, die mit "Anzeigen-Forum" überschrieben war. Gegen den an der Westküste ansässigen Zeitungsverlag klagte ein Verband aus Berlin und machte geltend, dass in der Anzei­gen­ge­staltung eine unzulässige geschäftliche Handlung des Verlages nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vorliege.

Nicht jede Anzeige muss stets einzeln als solche gekennzeichnet sein

Es liegt nach der Urteil des Oberlan­des­gericht Schleswig keine unzulässige geschäftliche Handlung des Zeitungs­verlages und damit auch kein Wettbewerbsverstoß vor. Ein durch­schnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Leser kann die beanstandete Anzeige ohne weiteres als Werbung erkennen. Hierfür sprechen die deutliche Kennzeichnung der gesamten Seite als "Anzeigen-Forum" und die "durchweg lobenden, beinahe überschwäng­lichen" Formulierungen in der Anzeige. Nicht jede Anzeige muss stets einzeln als solche gekennzeichnet sein.

Quelle: ra-online, Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (pm/pt)

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