Dokument-Nr. 25671
Permalink https://urteile.news/
- NJW-Spezial 2017, 7Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2017, Seite: 7
- Amtsgericht Meldorf, Beschluss05.08.2015, 43 VI 27/15
Oberlandesgericht Schleswig-Holstein Beschluss20.06.2016
Zerstrittene Familienverhältnisse rechtfertigen Annahme der Enterbung mittels TestamentsTrotz Kenntnis vom Tod des Erblassers beginnt Frist zur Erbausschlagung erst mit Kenntnis von gesetzlicher Erbfolge
Sind die Familienverhältnisse seit langer Zeit zerstritten, so rechtfertigt dies die Annahme der Kinder, dass der verstorbene Vater sie mittels Testaments enterbt hat. Die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft gemäß § 1944 Abs. 2 BGB beginnt daher nicht schon mit der Kenntnis des Todes des Vaters, sondern erst mit Kenntnis von der gesetzlichen Erbfolge. Dies hat das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte sich eine Familie seit langer Zeit zerstritten. Aufgrund des stark belasteten Verhältnisses zur Mutter hatten die Kinder seit vielen Jahren nur sporadischen Kontakt zu den Eltern. Nachdem der Vater im August 2014 verstarb, informierte die Mutter einen ihrer Kinder telefonisch vom Tod des Vaters. Die Kinder unternahmen daraufhin nichts, weil sie davon ausgingen aufgrund der abgerissenen Familienbande ohnehin mittels letztwilliger Verfügung des Vaters enterbt worden zu sein. Tatsächlich war dies jedoch nicht der Fall. Davon erfuhren die Kinder im März 2015, als die Mutter einen Erbschein beantragte, der sowohl sie als auch die Kinder als Erben aufweisen sollte. Die Kinder erklärten daraufhin die Ausschlagung der Erbschaft. Die Mutter hielt die Erbausschlagung für verspätet. Sie hätte bereits nach der telefonischen Information zum Tod des Vaters erfolgen müssen.
Amtsgericht wies Erbscheinsantrag zurück
Das Amtsgericht Meldorf wies den Erbscheinsantrag der Mutter zurück. Ihre Kinder seien nicht Erben des Erblassers geworden, da sie fristgerecht das Erbe ausgeschlagen haben. Die Frist zur Erbausschlagung habe erst im März 2015 zu laufen begonnen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde der Mutter.
Oberlandesgericht bejaht ebenfalls rechtzeitige Erbausschlagung
Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde der Mutter zurück. Die Kinder seien aufgrund der rechtzeitigen Erbausschlagung nicht Erben des Vaters geworden.
Zerstrittene Familienverhältnisse rechtfertigen Annahme der Enterbung mittels Testaments
Zwar könne das Erbe gemäß § 1944 Abs. 1 BGB nur binnen sechs Wochen ausgeschlagen werden, so das Oberlandesgericht. Die Frist beginne gemäß § 1944 Abs. 2 BGB mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlange. Es gebe jedoch keinen Anhalt, dass die Kinder bereits aufgrund der telefonischen Information der Mutter über den Tod des Vaters Kenntnis von der gesetzlichen Erbfolge gehabt haben. Denn die Kinder haben mit Rücksicht auf die zerrissene Familienbande und den langjährigen gestörten Kontakt zu ihren Eltern annehmen dürfen, dass sie aufgrund einer letztwilligen Verfügung des Vaters von der Erbfolge ausgeschlossen seien.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.03.2018
Quelle: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, ra-online (vt/rb)
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss25671
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.