23.11.2024
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Dokument-Nr. 25671

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Beschluss20.06.2016Oberlandesgericht Schleswig-Holstein3 Wx 96/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2017, 7Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2017, Seite: 7
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Meldorf, Beschluss05.08.2015, 43 VI 27/15
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein Beschluss20.06.2016

Zerstrittene Familien­verhältnisse rechtfertigen Annahme der Enterbung mittels TestamentsTrotz Kenntnis vom Tod des Erblassers beginnt Frist zur Erbausschlagung erst mit Kenntnis von gesetzlicher Erbfolge

Sind die Familien­verhältnisse seit langer Zeit zerstritten, so rechtfertigt dies die Annahme der Kinder, dass der verstorbene Vater sie mittels Testaments enterbt hat. Die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft gemäß § 1944 Abs. 2 BGB beginnt daher nicht schon mit der Kenntnis des Todes des Vaters, sondern erst mit Kenntnis von der gesetzlichen Erbfolge. Dies hat das Oberlan­des­gericht Schleswig-Holstein entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte sich eine Familie seit langer Zeit zerstritten. Aufgrund des stark belasteten Verhältnisses zur Mutter hatten die Kinder seit vielen Jahren nur sporadischen Kontakt zu den Eltern. Nachdem der Vater im August 2014 verstarb, informierte die Mutter einen ihrer Kinder telefonisch vom Tod des Vaters. Die Kinder unternahmen daraufhin nichts, weil sie davon ausgingen aufgrund der abgerissenen Familienbande ohnehin mittels letztwilliger Verfügung des Vaters enterbt worden zu sein. Tatsächlich war dies jedoch nicht der Fall. Davon erfuhren die Kinder im März 2015, als die Mutter einen Erbschein beantragte, der sowohl sie als auch die Kinder als Erben aufweisen sollte. Die Kinder erklärten daraufhin die Ausschlagung der Erbschaft. Die Mutter hielt die Erbausschlagung für verspätet. Sie hätte bereits nach der telefonischen Information zum Tod des Vaters erfolgen müssen.

Amtsgericht wies Erbscheins­antrag zurück

Das Amtsgericht Meldorf wies den Erbscheins­antrag der Mutter zurück. Ihre Kinder seien nicht Erben des Erblassers geworden, da sie fristgerecht das Erbe ausgeschlagen haben. Die Frist zur Erbausschlagung habe erst im März 2015 zu laufen begonnen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde der Mutter.

Oberlan­des­gericht bejaht ebenfalls rechtzeitige Erbausschlagung

Das Oberlan­des­gericht Schleswig-Holstein bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde der Mutter zurück. Die Kinder seien aufgrund der rechtzeitigen Erbausschlagung nicht Erben des Vaters geworden.

Zerstrittene Famili­en­ver­hältnisse rechtfertigen Annahme der Enterbung mittels Testaments

Zwar könne das Erbe gemäß § 1944 Abs. 1 BGB nur binnen sechs Wochen ausgeschlagen werden, so das Oberlan­des­gericht. Die Frist beginne gemäß § 1944 Abs. 2 BGB mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlange. Es gebe jedoch keinen Anhalt, dass die Kinder bereits aufgrund der telefonischen Information der Mutter über den Tod des Vaters Kenntnis von der gesetzlichen Erbfolge gehabt haben. Denn die Kinder haben mit Rücksicht auf die zerrissene Familienbande und den langjährigen gestörten Kontakt zu ihren Eltern annehmen dürfen, dass sie aufgrund einer letztwilligen Verfügung des Vaters von der Erbfolge ausgeschlossen seien.

Quelle: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, ra-online (vt/rb)

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