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22.02.2025  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 27994

Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Urteil17.10.2017Oberlandesgericht Schleswig-Holstein3 U 24/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2018, 269Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 269
  • NZM 2018, 247Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2018, Seite: 247
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein Urteil17.10.2017

Kein Schadens­ersatz­anspruch wegen Fällens eines Grenzbaums ohne Zustimmung bei Pflicht zur ZustimmungEinwand des rechtmäßigen Alternativ­verhaltens

Einem Grund­stücks­eigen­tümer steht kein Schadens­ersatz­anspruch zu, wenn der Nachbar einen Grenzbaum ohne seine Zustimmung fällt, der Grund­stücks­eigen­tümer aber zur Zustimmung verpflichtet ist. Der Nachbar kann in diesem Fall den Einwand des rechtmäßigen Alternativ­verhaltens geltend machen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Schleswig-Holstein entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einer Grundstücksgrenze standen zwei rund acht Meter hohe Eschen. Während einer Urlaub­s­ab­we­senheit der einen Grundstückseigentümer im Februar 2016 ließen die Eigentümer des anderen Grundstücks die Eschen fällen. Eine Zustimmung der urlaub­s­ab­we­senden Grund­s­tücks­ei­gentümer lag dazu nicht vor. Sie erhoben daher Klage auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 25.600 Euro wegen der Kosten für den Neuerwerb und die Neuanpflanzung vergleichbarer Bäume und einem Minderwert ihres Grundstücks. Die anderen Grund­s­tücks­ei­gentümer hielten den Schaden­s­er­satz­an­spruch für nicht gegeben und verwiesen darauf, dass die Grund­s­tücks­ei­gentümer ohnehin dem Fällen der Bäume hätten zustimmen müssen.

Landgericht weist Schaden­s­er­satzklage ab

Das Landgericht wies die Schaden­s­er­satzklage ab. Zwar hätten die Beklagten eine Eigen­tums­ver­letzung begangen, da sie die Bäume ohne Zustimmung der Kläger gefällt haben. Jedoch hätten die Kläger dem Fällen ohnehin zustimmen müssen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Kläger.

Oberlan­des­gericht verneint ebenfalls Schaden­s­er­satz­an­spruch

Das Oberlan­des­gericht Schleswig-Holstein bestätigte die Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts und wies daher die Berufung der Kläger zurück. Ein Anspruch auf Schadensersatz bestehe nicht. Es sei zutreffend, dass die Kläger dem Fällen der Bäume hätten zustimmen müssen.

Zustim­mungs­pflicht zum Fällen der Bäume

Nach § 923 Abs. 2 BGB sei ein Grund­s­tücks­ei­gentümer verpflichtet, so das Oberlan­des­gericht, auf Verlangen des Nachbarn dem Fällen eines Grenzbaums zuzustimmen. Es bestehe also eine Zustimmungspflicht soweit nicht zivilrechtliche Ausnahmen oder öffentlich-rechtliche Vorschriften dem entgegenstehen. So lag der Fall hier. Wäre ein Schaden aber auch bei rechtmäßigem Handeln eingetreten, rechtfertige es allein das fehlerhafte Vorgehen des Schädigers nicht, dem Geschädigten Ersatz für einen Schaden zuzusprechen, den er ohnehin hätte hinnehmen müssen. Den Beklagten stehe damit der Einwand des rechtmäßigen Alter­na­tiv­ver­haltens zu.

Möglichkeit des Hinauszögerns des Fällens nicht schutzwürdig

Dass den Klägern die Möglichkeit genommen wurde, durch einen Streit über die Zustim­mungs­pflicht das Fällen der Bäume hinauszögern zu können, sei nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts nicht berück­sich­ti­gungsfähig. Es sei zu beachten, dass die Kläger zur Zustimmung verpflichtet waren. Jeder Versuch das Fällen der Bäume zu verhindern wäre unberechtigt gewesen. Die bloße Rechtsmacht die Erfüllung einer Verpflichtung hinauszuzögern, sei nicht schutzwürdig.

Quelle: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, ra-online (vt/rb)

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