Oberlandesgericht Schleswig-Holstein Urteil17.10.2017
Kein Schadensersatzanspruch wegen Fällens eines Grenzbaums ohne Zustimmung bei Pflicht zur ZustimmungEinwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens
Einem Grundstückseigentümer steht kein Schadensersatzanspruch zu, wenn der Nachbar einen Grenzbaum ohne seine Zustimmung fällt, der Grundstückseigentümer aber zur Zustimmung verpflichtet ist. Der Nachbar kann in diesem Fall den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens geltend machen. Dies hat das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einer Grundstücksgrenze standen zwei rund acht Meter hohe Eschen. Während einer Urlaubsabwesenheit der einen Grundstückseigentümer im Februar 2016 ließen die Eigentümer des anderen Grundstücks die Eschen fällen. Eine Zustimmung der urlaubsabwesenden Grundstückseigentümer lag dazu nicht vor. Sie erhoben daher Klage auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 25.600 Euro wegen der Kosten für den Neuerwerb und die Neuanpflanzung vergleichbarer Bäume und einem Minderwert ihres Grundstücks. Die anderen Grundstückseigentümer hielten den Schadensersatzanspruch für nicht gegeben und verwiesen darauf, dass die Grundstückseigentümer ohnehin dem Fällen der Bäume hätten zustimmen müssen.
Landgericht weist Schadensersatzklage ab
Das Landgericht wies die Schadensersatzklage ab. Zwar hätten die Beklagten eine Eigentumsverletzung begangen, da sie die Bäume ohne Zustimmung der Kläger gefällt haben. Jedoch hätten die Kläger dem Fällen ohnehin zustimmen müssen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Kläger.
Oberlandesgericht verneint ebenfalls Schadensersatzanspruch
Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts und wies daher die Berufung der Kläger zurück. Ein Anspruch auf Schadensersatz bestehe nicht. Es sei zutreffend, dass die Kläger dem Fällen der Bäume hätten zustimmen müssen.
Zustimmungspflicht zum Fällen der Bäume
Nach § 923 Abs. 2 BGB sei ein Grundstückseigentümer verpflichtet, so das Oberlandesgericht, auf Verlangen des Nachbarn dem Fällen eines Grenzbaums zuzustimmen. Es bestehe also eine Zustimmungspflicht soweit nicht zivilrechtliche Ausnahmen oder öffentlich-rechtliche Vorschriften dem entgegenstehen. So lag der Fall hier. Wäre ein Schaden aber auch bei rechtmäßigem Handeln eingetreten, rechtfertige es allein das fehlerhafte Vorgehen des Schädigers nicht, dem Geschädigten Ersatz für einen Schaden zuzusprechen, den er ohnehin hätte hinnehmen müssen. Den Beklagten stehe damit der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens zu.
Möglichkeit des Hinauszögerns des Fällens nicht schutzwürdig
Dass den Klägern die Möglichkeit genommen wurde, durch einen Streit über die Zustimmungspflicht das Fällen der Bäume hinauszögern zu können, sei nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht berücksichtigungsfähig. Es sei zu beachten, dass die Kläger zur Zustimmung verpflichtet waren. Jeder Versuch das Fällen der Bäume zu verhindern wäre unberechtigt gewesen. Die bloße Rechtsmacht die Erfüllung einer Verpflichtung hinauszuzögern, sei nicht schutzwürdig.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.10.2019
Quelle: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, ra-online (vt/rb)