18.10.2024
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Dokument-Nr. 9176

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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein Urteil28.01.2009

OLG Schleswig: Kündigung gebiets­mo­no­po­lis­tischen Presse-Grosso-Vertriebs zulässigKartell­rechtliche Gesichtspunkte stehen Kündigung nicht entgegen

Das Oberlan­des­gericht Schleswig hat entschieden, dass die Kündigung eines Vertrages mit einem Presse-Grossisten zulässig ist und dieser eine Weiter­be­lie­ferung mit Presse-Produkten der Bauer Media Group nicht verlangen kann.

Die Klägerin ist einer von insgesamt 73 so genannten Presse-Grossisten in der Bundesrepublik, die den Einzelhandel in Deutschland mit Presseprodukten beliefert. Die Presse-Grossisten besitzen ein Allein­aus­lie­fe­rungsrecht, also ein Monopol, in dem ihnen zugewiesenen Gebiet. Bei der Beklagten handelt es sich um die Vertrie­bs­ge­sell­schaft der Bauer Media Group. Die Beklagte kündigte den Grosso-Vertrag mit der Klägerin zum Ende des Monats Februar 2009 und beauftragte ein anderes Unternehmen mit dem Vertrieb der Produkte der Bauer Media Group im Bereich der Klägerin.

Landgericht erklärt Kündigung wegen Vertrags­ver­stoßes für unzulässig

Die dagegen von der Klägerin vor dem Landgericht Kiel erhobene Klage auf Fortsetzung der Geschäfts­be­ziehung hatte Erfolg. Durch Urteil vom 21. August 2009 (Az. 14 O 3/09) hat das Landgericht die Kündigung des Presse-Grosso-Vertrages wegen Verstoßes gegen § 20 GWB für unwirksam erklärt und die Beklagte zur Weiter­be­lie­ferung der Klägerin mit Presse-Erzeugnissen der Bauer Media Group verurteilt.

Kündigungsfolge können nicht als wettbewerblich unbillig angesehen werden

Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte Berufung eingelegt mit dem Ergebnis, dass das Urteil des Landgerichts Kiel geändert und die Klage abgewiesen worden ist. Der Kartellsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlan­des­ge­richts hält die Beklagte nach allgemeinem Vertragsrecht für berechtigt, den Grosso-Vertrag mit der Klägerin ohne Vorliegen besonderer Kündi­gungs­gründe mit einer Frist von sechs Monaten zum Schluss eines Kalendermonats zu kündigen. Auch kartell­rechtliche – wettbe­wer­bs­rechtliche – Gesichtspunkte stünden der Wirksamkeit der Kündigung nicht entgegen. Zum einen liege schon im Ansatz keine kartell­rechtlich kritische Situation vor, wenn dadurch, dass im räumlichen Bereich der Klägerin nunmehr für die Produkte der Bauer Media Group eine anderes Vertrie­bs­un­ter­nehmen tätig werde, ein gewisser potentieller Wettbewerb erstmals eröffnet werde. Dieser Vorgang habe mit der vom Gesetz gegen Wettbe­wer­bs­be­schrän­kungen (GWB) zu verhindernden Beein­träch­tigung wettbe­werb­licher Betäti­gungs­mög­lich­keiten nichts zu tun. Zum anderen sei auch die von § 20 GWB geforderte unbillige Behinderung oder ungerecht­fertigt unter­schiedliche Behandlung der Klägerin durch die Beklagte als Nachfragerin der Vertrie­bs­leistung nicht zu erkennen. Zwar werde die Klägerin in ihrem Fortkommen in gewisser Weise behindert, wenn ihr die Umsätze, die sie mit den Produkten der Bauer Media Group bislang getätigt habe, wegfallen würden. Diese Kündigungsfolge sei aber nicht als wettbewerblich unbillig anzusehen. Unter dem im Rahmen des GWB allein maßgeblichen wettbe­werb­lichen Aspekt könne es nicht zu beanstanden sein, wenn in dem bisherigen Monopolgebiet der Wettbewerb zweier Vertrie­bs­or­ga­ni­sa­tionen um die Verlage angestoßen werde. Es gehe im Ergebnis um die vom maßgeblichen Standpunkt der Wettbe­wer­bs­freiheit unkritische Auswechslung eines Vertrie­b­s­partners durch einen anderen.

Quelle: ra-online, OLG Schleswig

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