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- MDR 2012, 646Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2012, Seite: 646
- NJW-RR 2012, 1049Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2012, Seite: 1049
Oberlandesgericht Schleswig-Holstein Urteil28.02.2012
Grundstückseigentümer kann Räum- und Streupflicht auf Nachbarn übertragenGrundstückseigentümer hat Verpflichtung zur Überwachung des Beauftragten
Fährt ein Grundstückseigentümer in den Urlaub, so kann er seinem Nachbarn die Räum- und Streupflicht anvertrauen und muss nicht seinen Urlaub unterbrechen, um den Nachbarn zu kontrollieren, wenn der Nachbar in den letzten 15 Jahren zuverlässig geräumt und gestreut hat. Dies entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht und wies die Klage einer Unfallverletzten ab, die bei Glätte auf dem Bürgersteig vor dem Grundstück des Urlaubers zu Fall gekommen war.
Im zugrunde liegenden Streitfall war die Klägerin im Februar 2010 während eines Urlaubs in Büsum bei Eisglätte zu Fall gekommen und hatte sich am rechten Ellenbogengelenk verletzt. Sie trug vor, auf dem Bürgersteig vor dem Grundstück des Beklagten zu Fall kommen zu sein, der zu diesem Zeitpunkt im Urlaub weilte. Der beklagte Grundstückseigentümer vertraute seit 15 Jahren seinem Nachbarn während seines Urlaubs die Aufgabe an, den Bürgersteig zu räumen und zu streuen. Die Stadt Büsum hat durch Satzung die Räum- und Streupflicht für die Bürgersteige auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen.
Klägerin verlangt nach Sturz und Verletzung Schadensersatz und Schmerzensgeld
Die Klägerin verlangt Schadensersatz über 6.700 Euro und Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro. Die Höhe des Schmerzensgelds begründet sie mit einer andauernden schmerzhaften Bewegungseinschränkung des rechten Arms.
Grundstückseigentümer durfte nach 15 Jahren Erfahrung auf ordnungsgemäßes Verhalten des Nachbarn bei Räum- und Streupflicht vertrauen
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht verneint dieses Anspruch jedoch. Der Grundstückseigentümer haftet nicht. Der Nachbar hat faktisch die Aufgabe der Verkehrssicherung in dem Gefahrenbereich übernommen und im Hinblick hierauf sind Schutzvorkehrungen durch den Grundstückseigentümer unterblieben. Dieser hat sich auf das Tätigwerden des Nachbarn verlassen. Der beauftragte Nachbar ist dann für den Gefahrenbereich nach allgemeinen Haftungsgrundsätzen verantwortlich. Bei dem Grundstückseigentümer als primärem Verantwortlichen für die Räumung des Bürgersteigs verbleibt die Verpflichtung zur sorgfältigen Auswahl und fortlaufenden Überwachung des Beauftragten. Dabei reichen regelmäßige Kontrollen aus, soweit nicht bei schwerwiegenden Risiken gesteigerte Überwachungspflichten bestehen. Ergeben sich keinerlei Hinweise auf Nachlässigkeiten, kann darauf vertraut werden, dass der Übernehmer der Räum- und Streupflicht sich ordnungsgemäß verhält. Hier hatte der Nachbar seit 15 Jahren den Bürgersteig vor dem Haus des Beklagten während dessen Abwesenheit geräumt und gestreut, ohne dass es zu Unfällen oder zu Beanstandungen gekommen war. Auch hatte die Mutter des Grundstückseigentümers täglich nach der Post gesehen, und hierbei die Verhältnisse auf dem Bürgersteig kontrolliert.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.03.2012
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht/ra-online
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