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Dokument-Nr. 9159

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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein Urteil05.12.1996

Heizöl im Tank gilt bei der Veräußerung eines Hauses als mitverkauftHeizöl ist beim Hausverkauf als Zubehör im Sinne von § 97 BGB anzusehen

Wenn beim Verkauf eines Hauses im Kaufvertrag keine Vereinbarung über das Heizöl im Tank getroffen wird, dann gehört das Heizöl zur Immobilie und geht beim Verkauf automatisch auf den neuen Eigentümer über. Der ehemalige Besitzer kann nicht später auf eine Extra-Zahlung pochen. Dies geht aus einem Urteil des Oberlan­des­ge­richts Schleswig-Holstein hervor.

Im zugrunde liegenden Fall stritten sich Käufer und Verkäufer eines Miethauses vor Gericht über eine größere Menge Heizöl, die sich zum Zeitpunkt des Vertrags­ab­schlusses im Tank befunden hatte. Der Wert des Heizöls betrug angeblich 6.183,50 Mark, was allerdings unter den beiden Parteien umstritten war. Der Verkäufer vertrat im Prozess die Rechtsmeinung, dieses ,,Extra" sei im vereinbarten Gesamtpreis nicht inbegriffen gewesen und deswegen eigens zu berücksichtigen. Schließlich zähle das Heizöl in einem solchen Mietobjekt zu den durchlaufenden Kosten. Der Käufer hingegen berief sich darauf, dass im Vertrag von solchen Einschränkungen keine Rede gewesen sei. Das Heizöl müsse automatisch als mitverkauft gelten.

Richter: Heizöl stellt Zubehör im Sinne des BGB dar

Das OLG entschied, dass das Heizöl im konkreten Fall ein mitverkauftes Zubehör im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gewesen sei (§ 97 BGB).

Das Gericht stellte fest: Das Heizöl diene der Wohnanlage. Zubehör könnten auch verbrauchbare Sachen sein. Eine räumliche Nähe sei gegeben.

Der Meinung, dass Heizöl nach der Verkehrs­an­schauung nicht als Zubehör anzusehen sei, vermochte das Gericht nicht zu folgen. Der Umstand, dass die Kosten des Heizöls bei Mietobjekten in der Regel für Vermieter nur durchlaufende Kosten seien, weil diese in die jährlichen Neben­kos­te­n­a­b­rech­nungen eingestellt würden, stehe der Annahme als Zubehör nicht entgegen.

Nach dem Kaufvertrag habe das Zubehör gerade mitverkauft werden sollen. Dass Heizöl hätte insoweit im Kaufvertrag ausgenommen werden müssen, wenn es nicht als Zubehör hätte verkauft werden sollen, führte das Gericht aus.

Quelle: ra-online, OLG Schleswig-Holstein (vt/pt)

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