21.11.2024
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Dokument-Nr. 26405

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Beschluss27.04.2017Oberlandesgericht Schleswig-Holstein1 U 166/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2017, 461Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2017, Seite: 461
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Vorinstanz:
  • Landgericht Kiel, Urteil08.08.2014, 11 O 211/12
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein Beschluss27.04.2017

Mängel an neu errichtetem Haus rechtfertigen keine Anfechtung des WerkvertragsMängelrechte des Werkver­trags­rechts schließen Anfechtung aus

Liegt an einem neu errichteten Haus ein Mangel vor, so rechtfertigt dies nicht die Anfechtung des Werkvertrags wegen Eigen­schaft­sirrtums durch den Auftraggeber. Denn die Mängelrechte des Werkver­trags­rechts gemäß § 634 BGB schließen das Anfech­tungsrecht gemäß § 119 Abs. 2 BGB aus. Dies hat das Oberlan­des­gericht Schleswig-Holstein entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall erklärte der Auftraggeber nach Fertigstellung des Hauses gegenüber der Auftragnehmerin die Anfechtung des Werkvertrags und verlangte die Rückzahlung der geleisteten Zahlungen. Er stützte die Anfechtung darauf, dass der Energie­ver­brauch des Hauses höher liege als ihm von der Auftragnehmerin zugesichert worden sei. Es liege somit ein Irrtum über eine verkehrs­we­sentliche Eigenschaft des Hauses im Sinne von § 119 Abs. 2 BGB vor. Da die Auftragnehmerin sich weigerte zu zahlen, erhob der Auftraggeber Klage.

Landgericht wies Zahlungsklage ab

Das Landgericht Kiel wies die Zahlungsklage ab. Seiner Ansicht nach habe dem Kläger kein Anfech­tungsrecht zugestanden, so dass seine Anfechtung wegen Eigen­schaft­sirrtums unwirksam sei. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Berufung ein.

Oberlan­des­gericht verneint ebenfalls Rückzah­lungs­an­spruch

Das Oberlan­des­gericht Schleswig-Holstein bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und beabsichtigte daher die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Ein Anspruch auf Rückzahlung bestehe nicht, da die Anfechtung wegen eines Eigen­schaft­sirrtums unwirksam sei.

Mängelrechte verdrängen Anfech­tungsrecht wegen Eigen­schaft­sirrtum

Läge der Energie­ver­brauch über dem Zugesagten, so das Oberlan­des­gericht, wäre das Haus nach § 633 Abs. 2 BGB mangelhaft. Eine Anfechtung des Werkvertrags wegen eines Eigen­schaft­sirrtums gemäß § 119 Abs. 2 BGB sei dann ausgeschlossen, da die Mängelrechte nach § 634 BGB vorrangig seien. Für das Fehlen von Eigenschaften eines Werks hafte der Unternehmer allein nach diesen Vorschriften. Denn die Mängelrechte bieten Regelungen, die den Interessen beider Parteien gerecht werden. So zum Beispiel durch die Möglichkeit der Nachbesserung und die Verjäh­rungs­re­gelung. Diese Regelungen sollen durch die Möglichkeit, sich einseitig mittels einer Anfechtung vom Vertrag zu lösen, nicht umgangen werden.

Quelle: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, ra-online (vt/rb)

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