Oberlandesgericht Schleswig-Holstein Urteil18.12.2015
Kein Anspruch auf Mangelbeseitigungskosten bei Abnahme eines Hauses trotz Kenntnis des MangelsDessen ungeachtet kann Anspruch auf Ersatz von Mangelfolgeschäden bestehen
Nimmt der Bauherr ein Haus ab, ohne einen erkannten Mangel zu rügen und sich Mängelgewährleistungsrechte vorzubehalten, steht ihm kein Anspruch auf Ersatz der Mangelbeseitigungskosten zu. Ihm bleibt aber ein Anspruch auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, also solchen Schäden, die aufgrund des Mangels später eintreten. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2011 kaufte sich ein Paar eine in Bau befindliche Doppelhaushälfte. Nach der Baubeschreibung sollten alle Fenster mit einem Rollladensystem ausgestattet werden. Während der Abnahme im Juli 2011 stellte sich aber heraus, dass nur die Fenster im Erdgeschoss über Rollläden verfügten. Nach der Fertigstellung vermieteten die Eigentümer das Haus. Fünf Monate nach der Abnahme rügten die Eigentümer das Fehlen der Rollläden im Obergeschoss und verlangten unter anderem Kostenersatz für den nachträglichen Einbau der Rollläden. Die Verkäuferin der Doppelhaushälfte weigerte sich jedoch dem nachzukommen. Sie berief sich darauf, dass den Eigentümern das Fehlen der Rollläden bekannt gewesen sei, sie aber dennoch das Haus abgenommen hätten. Sie seien daher von Gewährleistungsrechten ausgeschlossen. Die Eigentümer erhoben daraufhin Klage.
Landgericht gibt Klage statt
Das Landgericht Itzehoe gab der Klage statt. Das Fehlen der Rollläden an den Fenstern im Obergeschoss habe einen Mangel dargestellt. Die für die Beseitigung dieses Mangels entstandenen Kosten haben die Kläger von der Beklagten ersetzt verlangen dürfen. Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte Berufung ein.
Oberlandesgericht verneint Anspruch auf Ersatz der Mangelbeseitigungskosten
Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entschied zu Gunsten der Beklagten und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Den Klägern habe kein Anspruch aus Ersatz der Mangelbeseitigungskosten gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB zugestanden.
Fehlender Anspruch aufgrund Abnahme trotz Kenntnis des Mangels
Zwar habe das Fehlen der Rollläden einen Mangel gemäß § 633 Abs. 2 BGB dargestellt, so das Oberlandesgericht, da das Haus nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufgewiesen habe. Die Kläger haben dennoch nicht ihren Anspruch auf Ersatz der Mangelbeseitigungskosten geltend machen können, da sie das Haus trotz Kenntnis des Mangels abgenommen haben und sich nicht ihre Mängelgewährleistungsrechte vorbehalten haben (§ 640 Abs. 2 BGB).
Anspruch auf Ersatz von Mangelfolgeschäden
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts habe den Klägern jedoch ein Anspruch auf Ersatz eventueller Mangelfolgeschäden zugestanden. Dieser Anspruch sei nicht nach § 640 Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Ein Mangelfolgeschaden könne zum Beispiel darin liegen, dass die Mieter des Hauses aufgrund des Mangels oder der Mangelbeseitigungsarbeiten eine Mietminderung geltend machen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.08.2016
Quelle: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, ra-online (vt/rb)