18.10.2024
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Dokument-Nr. 29576

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Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss16.11.2020

Keine von männlichen und weiblichen Strafgefangenen getrennte Unterbringung in besonderen Anstalten von Strafgefangen mit "diversen" GeschlechtSchutz der Intim- und Sexualsphäre durch Einzelhaftraum mit Einzelbad, Einzel­frei­stunden, Einzel­vor­füh­rungen und Einzel­sport­s­tunden

Strafgefangene mit dem Geschlecht "divers" steht kein Anspruch auf eine von männlichen und weiblichen Strafgefangenen getrennte Unterbringung in besonderen Haftanstalten zu. Der Schutz der Intim- und Sexualsphäre kann durch die Unterbringung in ein Einzelhaftraum mit Einzelbad und die Ermöglichung von Einzel­frei­stunden, Einzel­vor­füh­rungen sowie Einzel­sport­s­tunden erreicht werden. Dies hat das Oberlan­des­gericht Saarbrücken entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine seit Mai 2016 im Saarland inhaftierte Person änderte im April 2019 ihr Geschlecht von "männlich" zu "divers". Nachfolgend beanspruchte sie eine Verlegung in eine Haftanstalt für Personen des dritten Geschlechts. Dies wurde zwar abgelehnt, jedoch wurde die Person in einen Einzelhaftraum mit Einzelbad untergebracht. Zudem wurden ihr Einzel­frei­stunden, Einzel­vor­füh­rungen sowie Einzel­sport­s­tunden ermöglicht. Dies war der strafgefangenen Person aber zu wenig. Sie erhob daher Klage.

Landgericht wies Klage ab

Das Landgericht Saarbrücken wies die Klage ab. Seiner Auffassung habe die Justiz­voll­zugs­anstalt mit den von ihr ergriffenen Maßnahmen dem analog anwendbaren Trennungsgebot des § 10 des Saarländischen Straf­voll­zugs­ge­setzes (SLSTVollzG) in ausreichendem Maße Rechnung getragen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Rechts­be­schwerde der strafgefangenen Person.

Oberlan­des­gericht verneint ebenfalls Anspruch auf separate Unterbringung

Das Oberlan­des­gericht Saarbrücken bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Aus der analogen Anwendung des § 10 SLStVollzG folge nicht, dass die Umsetzung des Trennungsgebots bei Strafgefangenen mit dem Geschlecht "divers" dergestalt erfolgen müsse, dass deren Unterbringung in besonderen Anstalten, zumindest aber in von den übrigen Gefangen getrennten Abteilungen erfolgen müsse. Es sei zu berücksichtigen, dass die klagende Person die bislang einzige Person mit dem Geschlecht "divers" ist, die in einer saarländischen Justiz­voll­zug­s­ein­richtung inhaftiert worden ist. Zudem haben in Deutschland bis Mai 2019 nur 150 Personen ihr Geschlecht in "divers" umgeändert, was einen Bevöl­ke­rungs­anteil von ,00019 % entspreche. Die zukünftig zu erwartende Anzahl von Strafgefangenen mit dem Geschlecht "divers" sei daher verschwindend gering. Die Schaffung eigener Anstalten sei angesichts dessen unzumutbar und stünde zudem dem Resozi­a­li­sie­rungsziel entgegen. Denn Strafgefangene mit dem Geschlecht "divers" würden bei getrennter Unterbringung nahezu in vollständiger Isolation leben.

Schutz der Intim- und Sexualsphäre durch geeignete Maßnahmen

Der Schutz der Intim- und Sozialsphäre werde durch die von der Justiz­voll­zugs­anstalt ergriffenen Maßnahmen ausreichend geschützt, so das Oberlan­des­gericht. Denn durch die Maßnahmen werde verhindert, dass die strafgefangene Person eine ihre Intim- und Sexualsphäre berührende Nähe zu den männlichen Mitgefangenen aufgezwungen wird.

Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)

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