21.11.2024
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Dokument-Nr. 30062

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Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil08.03.2021

Ersetzung des Worts "Jude" in Judenstern mit "nicht geimpft", "AFD Wähler", "SUV Fahrer" und "Islamophop" nicht wegen Volksverhetzung oder Beleidigung strafbarZulässige Instrumenta­lisierung des Judensterns zwecks kritischer Ausein­an­der­setzung

Die Instrumenta­lisierung des Judensterns durch die Ersetzung des Worts "Jude" mit "nicht geimpft", "AFD Wähler", "SUV Fahrer" und "Islamophop" im Rahmen einer kritischen Ausein­an­der­setzung stellt ohne weiteres keine Volksverhetzung nach § 130 Abs. 3 StGB oder Beleidigung der unter national­sozialistischer Gewalt­herr­schaft verfolgten Juden nach § 185 StGB dar. Dies hat das Oberlan­des­gericht Saarbrücken entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Frau hatte im Oktober 2019 auf ihrem Facebook-Profil einen Text veröffentlicht, der sich kritisch mit dem gesell­schaft­lichen Umgang mit Impfgegnern, AfD-Wählern, SUV-Fahrern und Islamkritikern ausein­an­der­setzte. Zudem postete sie ein Foto mit einem Judenstern, auf dem anstatt das Wort "Jude" die Wörter "nicht geimpft", "AFD Wähler", "SUV Fahrer" oder "Islamophop" standen. Die Frau wurde aufgrund dessen wegen Volksverhetzung und Beleidigung der unter natio­nal­so­zi­a­lis­tischer Gewalt­herr­schaft verfolgten Juden angeklagt. Das Amtsgericht Saarbrücken sprach die Frau frei. Dagegen richtete sich die Revision der Staats­an­walt­schaft.

Keine Strafbarkeit wegen Volksverhetzung und Beleidigung

Das Oberlan­des­gericht Saarbrücken bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Sie Angeklagte habe sich wegen der Veröf­fent­lichung des Fotos mit dem abgeänderten Judenstern nicht wegen Volksverhetzung nach § 130 Abs. 3 StGB strafbar gemacht. Insofern fehle es an der Eignung der Äußerung der Angeklagten zur Störung des öffentlichen Friedens. Die Veröf­fent­lichung sei nicht darauf gerichtet gewesen, zu etwaigen Gewalttaten anzustacheln, zu sonstigem Rechtsbruch aufzufordern oder die Hemmschwelle zur Begehung von Handlungen mit rechts­gut­ge­fähr­denden Folgen herabzusetzen. Die Angeklagte haben den Judenstern für ihre Kritik an der Art und Weise des gesell­schafts­kri­tischen Umgang mit Impfgegnern, AfD-Wählern, SUV-Fahrern und Islamkritikern instru­men­ta­lisiert. Dies begründe für sich genommen keine Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens. Auch eine Strafbarkeit wegen Beleidigung nach § 185 StGB liege nicht vor.

Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)

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