23.11.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 23777

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Urteil09.07.2014Oberlandesgericht Saarbrücken5 U 89/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • VersR 2015, 1417Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2015, Seite: 1417
  • zfs 2015, 102Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2015, Seite: 102
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Vorinstanz:
  • Landgericht Saarbrücken, Urteil14.11.2013, 14 O 97/13
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil09.07.2014

Kein Versi­che­rungs­schutz durch Unfall­zusatz­versicherung bei Beinamputation aufgrund Risiko­ausschluss­klauselRisiko­ausschluss­klausel schließt Versi­che­rungs­schutz für Gesund­heits­schäden durch Heilmaßnahmen aus

Ein Versi­che­rungs­schutz durch eine Unfall­zusatz­versicherung besteht dann nicht, wenn eine Risiko­ausschluss­klausel regelt, dass Gesund­heits­schäden durch Heilmaßnahmen nicht versichert sind. Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine Patientin während einer Operation aufgrund des medizinischen Eingriffs ein Bein verliert. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Saarbrücken hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde eine Frau aufgrund einer Dissektion der thorakalen Aorta im Dezember 2011 in einer Klinik operiert. Während des Eingriffs wurde eine intraoperative Verletzung der Arterie festgestellt, wodurch das geplante Einsetzen einer Stentprothese in das betroffene Gefäß unmöglich wurde. Man entschied sich daher zur Legung eines Bypasses. Nachfolgend kam es zu Wundhei­lungs­stö­rungen und wiederholten Bypass­ver­schlüssen, die schwere Durch­blu­tungs­stö­rungen im Bein verursachten. Dies hatte zur Folge, dass das Bein amputiert werden musste. Die Frau beanspruchte aufgrund dessen ihre Unfallzusatzversicherung. Diese lehnte aber eine Leistung ab und verwies zur Begründung auf die vereinbarte Risiko­aus­schluss­klausel, wonach Gesund­heits­schä­di­gungen durch Heilmaßnahmen nicht versichert waren. Die Frau ließ dies nicht gelten und erhob Klage auf Zahlung der Unfall­ver­si­che­rungssumme in Höhe von 12.500 Euro.

Landgericht weist Klage ab

Das Landgericht Saarbrücken wies die Klage ab. Ein Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz habe angesichts der Risiko­aus­schluss­klausel nicht bestanden. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung ein.

Oberlan­des­gericht verneint ebenfalls Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz

Das Oberlan­des­gericht Saarbrücken bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Klägerin zurück. Ihr habe kein Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz durch die Unfall­zu­satz­ver­si­cherung zugestanden. Zwar habe sie einen Unfall erlitten, als beim Einsetzen der Stentprothese ihre Beckenarterie verletzt wurde. Jedoch sei die Beklagte aufgrund der Risiko­aus­schluss­klausel nicht leistungs­pflichtig gewesen.

Keine Leistungs­pflicht der Unfall­zu­satz­ver­si­cherung

Nach der Risiko­aus­schluss­klausel bestehe kein Versi­che­rungs­schutz für Gesund­heits­schä­di­gungen durch Heilmaßnahmen, so das Oberlan­des­gericht. Dabei spiele es keine Rolle, ob die Heilmaßnahme kunstgerecht oder fehlerhaft durchgeführt wurde. Ob ein Gesund­heits­schaden Folge einer Heilbehandlung ist, sei danach zu differenzieren, ob sich in dem Unfall eine solchen Behandlungen innewohnende Gefahr oder aber das allgemeine Lebensrisiko realisiert habe. Besteht zwischen der Heilmaßnahme und dem Unfall ein nur zufälliger Zusammenhang und hätte das Ereignis ebenso gut im täglichen Leben eintreten können, gelte die Risiko­aus­schluss­klausel nicht. So habe der Fall hier nicht gelegen. Der Verlust des Beins sei ein durch die Heilmaßnahme verursachter Gesund­heits­schaden gewesen. Was der Klägerin passierte, wäre ohne den medizinischen Eingriff in ihrem alltäglichen Leben undenkbar und sei damit vom allgemeinen Lebensrisiko gänzlich unabhängig gewesen.

Keine Ausnahme vom Risiko­aus­schluss

Zwar habe die Leistungs­pflicht der Unfall­zu­satz­ver­si­cherung weiter bestanden, so das Oberlan­des­gericht, wenn die Heilmaßnahme ihrerseits durch einen Unfall veranlasst worden wäre. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Die Dissektion der thorakalen Aorta habe nicht auf einem Unfall beruht.

Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)

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