15.11.2024
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Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil19.07.2006

Rechts­schutz­ver­si­cherung muss auch bei "nur" drohendem Konflikt zahlenVersi­che­rungs­nehmer hat umfassenden Rechtsschutz - auch für sich abzeichnende Ausein­an­der­set­zungen

Auch wenn einem Arbeitnehmer eine Kündigung "nur" angedroht wird, muss eine Rechts­schutz­ver­si­cherung die Kosten für den eingeschalteten Anwalt übernehmen. Das hat das Oberlan­des­gericht Saarbrücken entschieden.

Im Fall verklagte ein Versi­che­rungs­nehmer seine Rechts­schutz­ver­si­cherung auf Erstattung von Anwaltskosten für die Beauftragung des Anwalts anlässlich einer von seiner Arbeitgeberin angestrengten Auflösung des Arbeits­ver­hält­nisses. Dort arbeitete er als Vertriebsleiter. Die Arbeitgeberin drohte mit einer betrie­bs­be­dingten Kündigung. Die Vertrie­bs­lei­ter­stelle würde ersatzlos gestrichen werden. Der Anwalt des Versi­che­rungs­nehmers führte Verhand­lungs­ge­spräche mit der Arbeitgeberin, die schließlich zum Abschluss eines Aufhe­bungs­ver­trages führten.

Die Rechts­schutz­ver­si­cherung weigerte sich, die Anwaltskosten zu übernehmen. Allein das Angebot auf Abschluss eines Aufhe­bungs­ver­trages, aber auch die Androhung einer betrie­bs­be­dingten Kündigung würden den Versi­che­rungsfall noch nicht auslösen, argumentierte die Versicherung.

Das sah das Oberlan­des­gericht Saarbrücken anders. Es verurteilte die Versicherung zur Übernahme der Anwaltskosten. Es habe ein Versi­che­rungsfall im Sinne von § 4 Abs. 1 c) ARB (ARB = Allgemeine Bedingungen für die Rechts­schutz­ver­si­cherung) vorgelegen, für welchen der Versi­che­rungs­nehmer Anspruch auf Rechtsschutz gehabt habe.

Zwar sei umstritten unter welchen Voraussetzungen ein Versi­che­rungsfall bei arbeits­recht­lichen Streitigkeiten vorliege, jedoch müsse ein Versi­che­rungsfall angenommen werden, wenn der Arbeitgeber zum Ausdruck bringe, dass er das Vertrags­ver­hältnis in jedem Falle beenden wolle. Ein Rechtsstreit sei dann jedenfalls latent vorhanden und gewissermaßen "vorprogrammiert". Der Arbeitgeber bringe zum Ausdruck, dass er an den durch den Arbeitsvertrag begründeten Leistungs­pflichten, nämlich dem Versi­che­rungs­nehmer im Rahmen der Beschäf­ti­gungs­pflicht Arbeit bereit zu stellen, nicht mehr festhalten wolle.

Der Zweck von § 4 Abs. 1 c) ARB sei es, dem Versi­che­rungs­nehmer umfassenden Rechtsschutz auch für sich bereits abzeichnende rechtliche Ausein­an­der­set­zungen, die bereits im Keim angelegt seien, zu gewähren.

Quelle: ra-online

der Leitsatz

Ein den Rechts­schutz­ver­si­che­rungsfall auslösender Verstoß gegen Rechtspflichten liegt schon dann vor, wenn der Arbeitgeber mit dem Angebot eines Aufhe­bungs­ver­trages an seinen Arbeitnehmer zum Ausdruck bringt, das Vertrags­ver­hältnis in jedem Fall beenden zu wollen.

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