24.11.2024
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Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil04.05.2011

Makler muss Versi­che­rungs­nehmer über Nachteile einer Kündigung von Altverträgen bei Abschluss neuer Versi­che­rungs­verträge aufklärenMaklerfirma und Versicherung haften bei unzureichender Aufklärung über Versi­che­rungs­be­din­gungen

Ein Makler muss den Versi­che­rungs­nehmer über die Nachteile einer Kündigung von Altverträgen bei Abschluss neuer Versi­che­rungs­verträge aufklären. Ebenso haftet der Versicherer, wenn ihm bewusst wird, dass sich der Kunde aufgrund unklarer Versi­che­rungs­be­din­gungen trotz der Beratung durch den Makler im Irrtum befindet (hier: Todes­fa­ll­re­gelung). Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Saarbrücken hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein unverheirateter Verbraucher eine steuer­be­günstigte Kapita­l­le­bens­ver­si­cherung besessen und sich aufgrund eines Maklerauftrages beraten lassen. Er hatte auf Empfehlung eines Mitarbeiters der Maklerfirma diese Lebensversicherung gekündigt sowie eine fondsgebundene Basis­ren­ten­ver­si­cherung abgeschlossen. Als Bezugs­be­rechtigte im Todesfall hatte er seine Lebensgefährtin eingetragen. Laut den Bedingungen war aber lediglich die Berück­sich­tigung von Ehegatten oder Kindern möglich. Hierauf hatte der Berater nicht hingewiesen. Der Kunde klagte daraufhin gegen die Maklerfirma (und die Versicherung).

Maklerfirma und Versicherung gesamt­s­chuld­nerisch für entstandenen Schaden ersatzpflichtig

Das Oberlan­des­gericht Saarbrücken bestätigte das landge­richtliche Urteil und gab dem Kunden Recht. Der Kunde habe gegen die Maklerfirma einen Schaden­s­er­satz­an­spruch wegen unvollständiger und falscher Beratung. Es bestehe ein Maklervertrag und entsprechend müsse der Versi­che­rungs­makler den Versi­che­rungs­nehmer nach seinen Wünschen und Bedürfnissen befragen und - auch unter Berück­sich­tigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungs­aufwand und der vom Versi­che­rungs­nehmer zu zahlenden Prämien - beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat angeben. Eine solche Beratung habe nicht einmal ansatzweise stattgefunden. Daher seien die Maklerfirma und die Versicherung gesamt­s­chuld­nerisch für den Schaden, der dem Kunden entstanden sei - hier: der Rückkaufswert der alten Lebens­ver­si­cherung sowie die aufgewendeten Prämi­en­zah­lungen in Höhe von insgesamt 10.500 Euro zuzüglich Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz - schaden­s­er­satz­pflichtig. Steuervorteile müsse er sich nicht anrechnen lassen.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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