18.10.2024
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Finanzgericht Münster Urteil21.12.2011

FG Münster zur Behandlung risiko­be­hafteter Provi­si­ons­erlöse eines Versi­che­rungs­maklersProvisionen mit Stornohaftung sind nicht als Einnahme zu erfassen

Provisionen eines Versi­che­rungs­maklers, für die das Risiko einer Stornohaftung besteht, sind nicht als Einnahme zu erfassen. Die darauf entfallenden Aufwendungen sind jedoch als unfertige Leistungen gewinnerhöhend zu aktivieren.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls erhielt für die Vermittlung von Versicherungen Provisionen von einer Versi­che­rungs­ge­sell­schaft. Nach den Vereinbarungen waren die Provi­si­ons­zah­lungen zurückzuzahlen, soweit innerhalb von fünf Jahren Leistungs­stö­rungen der Versi­che­rungs­verträge eintreten sollten. In ihren Bilanzen bildete die Klägerin hinsichtlich der storno­be­hafteten Beträge gewinnmindernde Rückstellungen. Diese erkannte das beklagte Finanzamt nicht an, da die erhöhte Stornogefahr nicht nachgewiesen sei. Im Klageverfahren machte die Klägerin geltend, dass insoweit bereits keine Gewinn­re­a­li­sierung eingetreten sei.

Erlöse sind zunächst als erhaltene Anzahlungen zu passivieren

Das Finanzgericht Münster folgte der Auffassung der Klägerin, soweit bezüglich der dem Stornorisiko ausgesetzten Beträge keine Gewinn­re­a­li­sierung anzunehmen sei. Aufgrund der besonderen Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der Versi­che­rungs­ge­sell­schaft hätten die streitigen Provi­si­ons­zah­lungen unter der aufschiebenden Bedingung des Wegfalls der Stornohaftung gestanden. Daher seien diese Erlöse zunächst als erhaltene Anzahlungen zu passivieren.

Auf Einnahmen entfallenden Aufwendungen sind als unfertige Leistungen gewinnerhöhend zu aktivieren

Allerdings seien die hierauf entfallenden Aufwendungen der Klägerin als unfertige Leistungen zu aktivieren. Dieses Aktivie­rungsgebot gelte nicht nur für auf teilfertige Gegenstände entfallende Aufwendungen, sondern auch für solche, die im Zusammenhang mit Dienst­leis­tungen stehen, für die noch keine Gewinn­re­al­sierung eingetreten ist. Die Höhe der zu aktivierenden Aufwendungen ermittelte das Gericht im Schätzungswege.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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