21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil28.05.2009

Steuerbefreiung auch für erzielte Umsätze als "Untervermittler"Mittelbare Verbindung zu Versi­che­rungs­makler ausreichend für Befreiung

Die Steuerfreiheit für die Tätigkeit als Versi­che­rungs­ver­treter nach § 4 Nr. 11 des Umsatz­steu­er­ge­setzes setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass die Leistungen des Unternehmers die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Versi­che­rungs­ver­mittlung - die am Abschluss der Versicherung interessierten Personen zusam­men­zu­führen - erfüllen. Diese Voraussetzungen sind auch dann erfüllt, wenn ein Unternehmer dem Versi­che­rungs­ver­treter am Abschluss von Versicherungen interessierte Kunden benennt und bei Abschluss des Versi­che­rungs­ver­trages mit dem benannten Kunden eine sog. "Zufüh­rungs­pro­vision" erhält. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Im Streitfall hatte die Klägerin im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit häufig Kontakt mit Kunden, die an einem speziellen Versi­che­rungs­modell interessiert waren. Solche Interessenten benannte sie einem selbständigen Versi­che­rungs­makler und erhielt verein­ba­rungsgemäß bei Abschluss der Versicherung mit einem der benannten Kunden eine sog. Zufüh­rungs­pro­vision in Höhe von 80 % der Provision des Versi­che­rungs­maklers.

Finanzamt lehnt Steuerbefreiung ab

Finanzamt und Finanzgericht waren der Auffassung, dies reiche für die Bejahung der Steuerbefreiung nicht aus, weil die Klägerin lediglich einen Ausschnitt aus der Tätigkeit eines Versi­che­rungs­ver­treters erbracht habe und über die Akquisition von Kunden hinaus weder Vertrags­ab­schlüsse vorbereitet noch bei der Erfüllung oder Verwaltung von Versi­che­rungs­ver­trägen mitgewirkt habe.

BFH sieht Voraussetzungen für Steuerbefreiung erfüllt

Die Revision der Klägerin hatte Erfolg: Der Bundesfinanzhof entschied, für die erforderliche Verbindung zwischen dem Versi­che­rungs­ver­mittler und den Vertrags­parteien genüge eine mittelbare Verbindung über einen anderen Steuer­pflichtigen - hier den Versi­che­rungs­makler -, der selbst in unmittelbarer Verbindung zu einer dieser Parteien stehe.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 74/09 des BFH vom 19.08.2009

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