Dokument-Nr. 8325
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Bundesfinanzhof Urteil28.05.2009
Steuerbefreiung auch für erzielte Umsätze als "Untervermittler"Mittelbare Verbindung zu Versicherungsmakler ausreichend für Befreiung
Die Steuerfreiheit für die Tätigkeit als Versicherungsvertreter nach § 4 Nr. 11 des Umsatzsteuergesetzes setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass die Leistungen des Unternehmers die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Versicherungsvermittlung - die am Abschluss der Versicherung interessierten Personen zusammenzuführen - erfüllen. Diese Voraussetzungen sind auch dann erfüllt, wenn ein Unternehmer dem Versicherungsvertreter am Abschluss von Versicherungen interessierte Kunden benennt und bei Abschluss des Versicherungsvertrages mit dem benannten Kunden eine sog. "Zuführungsprovision" erhält. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Im Streitfall hatte die Klägerin im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit häufig Kontakt mit Kunden, die an einem speziellen Versicherungsmodell interessiert waren. Solche Interessenten benannte sie einem selbständigen Versicherungsmakler und erhielt vereinbarungsgemäß bei Abschluss der Versicherung mit einem der benannten Kunden eine sog. Zuführungsprovision in Höhe von 80 % der Provision des Versicherungsmaklers.
Finanzamt lehnt Steuerbefreiung ab
Finanzamt und Finanzgericht waren der Auffassung, dies reiche für die Bejahung der Steuerbefreiung nicht aus, weil die Klägerin lediglich einen Ausschnitt aus der Tätigkeit eines Versicherungsvertreters erbracht habe und über die Akquisition von Kunden hinaus weder Vertragsabschlüsse vorbereitet noch bei der Erfüllung oder Verwaltung von Versicherungsverträgen mitgewirkt habe.
BFH sieht Voraussetzungen für Steuerbefreiung erfüllt
Die Revision der Klägerin hatte Erfolg: Der Bundesfinanzhof entschied, für die erforderliche Verbindung zwischen dem Versicherungsvermittler und den Vertragsparteien genüge eine mittelbare Verbindung über einen anderen Steuerpflichtigen - hier den Versicherungsmakler -, der selbst in unmittelbarer Verbindung zu einer dieser Parteien stehe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.08.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 74/09 des BFH vom 19.08.2009
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