21.11.2024
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Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil09.09.2022

Keine Prüfpflichten des Arzt­bewertungs­portals bei falscher Leugnung eines Be­handlungs­verhältnisses durch BewertetenWahrheits­widrige Behauptungen können Rechts­wid­rigkeit der Bewertung nicht begründen

Leugnet ein auf einem Arzt­bewertungs­portal Bewerteter wahrheitswidrig das Bestehen eines Be­handlungs­verhältnisses mit dem Bewertenden, so löst dies keine Prüfpflichten des Portal­be­treibers aus. Eine bewusst wahrheits­widrige Behauptung kann die Rechts­wid­rigkeit einer Bewertung nicht begründen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Saarbrücken entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2020 erhielt ein Arzt für Oralchirurgie auf einem Bewer­tungs­portal im Internet eine Bewertung von einer Patientin, die ihm nicht gefiel. Mit der Behauptung, zu der Bewertung gebe es nach Prüfung der Kundenvorgänge kein korrelierenden Kundenvorgang, wollte er die Löschung der Bewertung durch die Portal­be­treiberin erreichen. Die Portal­be­treiberin forderte die Patientin daraufhin zu einer Stellungnahme auf. Diese äußerte sich zu der Bewertung und belegte, dass es ein Behandlungsverhältnis gab. Die Portal­be­treiberin unternahm daraufhin keine weiteren Schritte. Der Arzt stritt weiter das Bestehen eines Behand­lungs­ver­hält­nisses ab und meinte, die Portal­be­treiberin habe Prüfpflichten. Er erhob daher Klage. Das Landgericht Saarbrücken wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Arztes.

Keine Prüfpflichten bei bewusst wahrheits­widriger Behauptung

Das Oberlan­des­gericht Saarbrücken entschied gegen den Arzt. Beanstandungen gegenüber einem Hostprovider, die auf bewusst falschem Tatsa­chen­vortrag gestützt werden, können Prüfungs­pflichten des Hostproviders nicht auslösen. Denn falsche Behauptungen seien objektiv ungeeignet, die Rechts­wid­rigkeit der beanstandeten Bewertung zu begründen. Der Arzt habe hier wahrheitswidrig behauptet, ihm sei der Verfasser der Bewertung unbekannt. Er habe bewusst den falschen Eindruck vermitteln wollen, es bestehe kein Patientenverhältnis zur Bewertenden. Durch die Einholung der Stellungnahme habe die Portal­be­treiberin mehr getan als sie müsste.

Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)

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