21.11.2024
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Dokument-Nr. 32292

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Urteil09.08.2022BundesgerichtshofVI ZR 1244/20
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • RRa 2022, 295Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2022, Seite: 295
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Landgericht Köln, Urteil11.12.2019, 28 O 242/19
  • Oberlandesgericht Köln, Urteil27.08.2020, I-15 U 309/19
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil09.08.2022

BGH: Prüfpflichten eines Hotel­bewertungs­portals bei Abstreiten eines Gästekontakts durch BewertetenBehauptung des fehlenden Gästekontakts muss nicht näher begründet werden

Die Prüfpflichten eines Hotel­bewertungs­portals werden bereits durch die Behauptung des Bewerteten, der Bewertung liege kein Gästekontakt zugrunde, ausgelöst. Die Behauptung des fehlenden Gästekontakts muss nicht näher begründet werden. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall musste der Bundes­ge­richtshof in einem Fall aus dem Jahr 2020 darüber entschieden, ob bereits die Behauptung der Betreiberin eines auf einem Bewer­tungs­portal bewerteten Hotel, die Bewertungen verschiedener Nutzer liege kein Gästekontakt zugrunde, ausreicht, um Prüfpflichten des Hotel­be­wer­tungs­portals auszulösen.

Behauptung des fehlenden Gästekontakts genügt zum Auslösen von Prüfpflichten

Der Bundes­ge­richtshof entschied, dass die Behauptung des Bewerteten, der Bewertung liege kein Gästekontakt zugrunde, grundsätzlich ausreiche, um Prüfpflichten des Bewer­tungs­portals auszulösen. Zur näheren Begründung seiner Behauptung des fehlenden Gästekontakts sei er gegenüber dem Bewertungsportal grundsätzlich nicht verpflichtet.

Vorliegen von für Gästekontakt sprechende Angaben unerheblich

Dies gelte nicht nur für den Fall, so der Bundes­ge­richtshof weiter, dass die Bewertung keine tatsächliche, die konkrete Inanspruchnahme der Leistung beschreibende Angaben enthält und dem Bewerteten daher eine weitere Begründung schon gar nicht möglich ist, sondern auch dann, wenn für einen Gästekontakt sprechende Angaben vorliegen. Denn der Bewertete könne diese Angaben regelmäßig nicht überprüfen und damit den behaupteten Gästekontakt nicht sicher feststellen.

Identität des Bewertenden ergibt sich aus Bewertung

Nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs bedürfe es aber einer näheren Begründung des fehlenden Gästekontakts, wenn sich die Identität des Bewertenden für den Bewerteten ohne Weiteres aus der Bewertung ergibt.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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