21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 21389

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Urteil22.01.2015Oberlandesgericht Saarbrücken4 U 69/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2015, 455Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2015, Seite: 455
  • NJW-RR 2015, 798Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2015, Seite: 798
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Saarbrücken, Urteil09.04.2014, 4 O 134/12
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil22.01.2015

Rückwärts­fah­render Lkw-Fahrer haftet für Kollision mit falsch fahrender RadfahrerinVerbot des Befahrens von linken Radwegen dient nicht dem Schutz des Einbiegenden

Kommt es zu einer Kollision zwischen einem rückwärts in ein Grundstück einfahrenden Lkw und einem auf der falschen Seite fahrendem Radfahrer, so haftet dafür allein der Lkw-Fahrer. Zwar ist das Befahren von linken Radwegen grundsätzlich verboten. Dieses Verbot dient aber nicht dem Schutz des Einbiegenden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Saarbrücken hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2011 kam es zwischen einer auf der falschen Seite fahrenden Radfahrerin und einem rückwärts in ein Grundstück einfahrenden Lkw zu einer Kollision. Aufgrund des Zusammenstoßes erlitt die Radfahrerin einen Schädel­ba­sisbruch und klagte anschließend auf Feststellung, dass der Lkw-Fahrer für die Unfallfolgen hafte. Dieser wies die alleinige Verantwortung zurück. Seiner Meinung nach habe die Radfahrerin schuldhaft den Unfall mitverursacht, da sie verbotswidrig auf dem Gehweg fuhr und dies in falscher Richtung.

Landgericht lastet Radfahrerin 60 % Mitverschulden an

Das Landgericht Saarbrücken entschied, dass der Lkw-Fahrer für die Unfallfolgen nur zu 40 % hafte. Da die Radfahrerin verbotswidrig auf dem Gehweg gefahren sei, sei ihr ein Mitverschulden von 60 % anzulasten gewesen. Gegen diese Entscheidung legte sie Berufung ein.

Oberlan­des­gericht verneint Mitverschulden der Radfahrerin

Das Oberlan­des­gericht Saarbrücken entschied zu Gunsten der Radfahrerin und hob daher die erstin­sta­nzliche Entscheidung auf. Ein Mitverschulden der Radfahrerin an der Kollision sei nicht festzustellen gewesen.

Anscheinsbeweis sprach für Verkehrsverstoß des Lkw-Fahrers

Nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts sei dem Lkw-Fahrer zunächst ein Verstoß gegen § 9 StVO vorzuwerfen gewesen. Das Rückwärt­s­ein­fahren in ein Grundstück sei als Abbiegen im Sinne von § 9 StVO zu verstehen. Nach § 9 Abs. 3 StVO müsse ein Abbieger Gegenverkehr aller Art ohne wesentliche Behinderung vor dem Abbiegen durchfahren lassen. Dies gelte auch für pflichtwidrig entgegen der Fahrtrichtung kommende Radfahrer. Ferner habe sich ein Fahrzeugführer nach § 9 Abs. 5 StVO beim Abbiegen in ein Grundstück so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrs­teil­nehmer ausgeschlossen sei. Er müsse bremsbereit und so langsam fahren, dass er notfalls sofort anhalten könne. Kommt es beim Rückwärtsfahren zu einem Unfall, spreche der Beweis des ersten Anscheins für eine Pflichtverletzung des Rückwärts­fahrers. So habe der Fall hier gelegen. Es sei zu vermuten gewesen, dass der Lkw-Fahrer unvorsichtig in das Grundstück hineingefahren sei. Diesen Anscheinsbewies habe er nicht widerlegen können.

Kein Mitverschulden der Radfahrerin aufgrund verbotswidriger Benutzung des Gehwegs

Der Radfahrerin sei nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts kein Mitverschulden anzulasten gewesen, weil sie verbotswidrig als Erwachsende auf dem Gehweg gefahren sei. Vielmehr sei sie auf einem nicht benut­zungs­pflichtigen aber dennoch vorhandenen Radweg gefahren.

Verbot des Befahrens von linken Radwegen dient nicht dem Schutz des Einbiegenden

Die Radfahrerin habe zwar entgegen § 2 Abs. 4 Satz 4 StVO verbotswidrig den Radweg benutzt, so das Oberlan­des­gericht. Dies sei dem Lkw-Fahrer aber nicht zugutegekommen. Denn die Vorschrift diene allein dem Schutz des Gegen- und Überholverkehrs und nicht dem Einbiege- und Querverkehr.

Rückwärtsfahrt war nicht rechtzeitig zu bemerken

Ein Mitverschulden habe sich nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts auch nicht daraus ableiten können, dass die Radfahrerin die Gefah­ren­si­tuation habe voraussehen und entsprechend reagieren können. Denn die Radfahrerin habe die Rückwärtsfahrt des Lkws nicht rechtzeitig bemerken und somit die Kollision nicht vermeiden können.

Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)

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