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18.01.2025  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 23519

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Urteil26.11.2015Oberlandesgericht Saarbrücken4 U 64/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2016, 221Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 221
  • NZV 2016, 281Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2016, Seite: 281
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Saarbrücken, Urteil27.03.2014, 4 O 360/13
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil26.11.2015

Natürlicher Astabbruch gehört selbst bei dafür anfälligen Baumarten zum allgemeinen LebensrisikoKein Schadens­ersatz­anspruch eines Autobesitzers gegen Stadt wegen Autobe­schä­digung durch Astabbruch

Wird ein parkender Pkw von einem herabfallenden Ast eines gesunden Baumes beschädigt, so steht dem Autobesitzer kein Anspruch auf Schadensersatz gegen die verkehrs­sicherungs­pflichtige Stadt zu. Denn der natürliche Astabbruch gehört selbst bei dafür anfälligen Baumarten zum allgemeinen Lebensrisiko. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Saarbrücken hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2012 wurde der Pkw eines Grund­s­tücks­ei­gen­tümers durch einen herabfallenden Ast einer vor dem Grundstück stehenden völlig gesunden Platane beschädigt. Da die Äste der Platane teilweise in das Grundstück des Autobesitzers hineinragten und es in der Vergangenheit bei Wind zum Herabfall von Ästen gekommen sein soll, verlangte der Autobesitzer schon seit längerer Zeit von der für den Baum verkehrs­si­che­rungs­pflichtigen Stadt einen Rückschnitt vorzunehmen. Aufgrund der Beschädigung seines Pkw klagte der Autobesitzer gegen die Stadt auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von ca. 1.400 EUR. Das Landgericht Saarbrücken wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Autobe­schä­digung infolge Astabbruchs

Das Oberlan­des­gericht Saarbrücken bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Klägers zurück. Ihm habe kein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zugestanden, da die beklagte Stadt ihre Verkehrs­si­che­rungs­pflicht nicht verletzt habe.

Regelmäßige Baumkontrolle durch Stadt

Zwar müsse die Beklagte im Rahmen ihrer Verkehrs­si­che­rungs­pflicht alle Maßnahmen zur Abwehr der von Bäumen ausgehenden Gefahren treffen, so das Oberlan­des­gericht, die zum Schutz gegen Astbruch und Windwurf erforderlich seien. Jedoch sei zu berücksichtigen, dass die öffentliche Hand über einen umfangreichen Baumbestand verfüge. Von ihr könne daher grundsätzlich nur verlangt werden, in angemessenen Abständen bezogen auf die Gesundheit und die Standsicherheit des Baumes eine äußere Sichtprüfung vorzunehmen. Dieser Pflicht sei die Beklagte nachgekommen.

Keine Notwendigkeit einer eingehenden fachmännischen Untersuchung

Die Beklagte habe nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts keine eingehende fachmännische Untersuchung der Platane vornehmen müssen. Dies sei nur dann erforderlich, wenn Umstände vorliegen, die der Erfahrung nach auf eine besondere Gefährdung hindeuten. Dazu zähle etwa eine spärliche oder trockene Belaubung, dürre Äste, äußere Verletzungen, Wachs­tums­auf­fäl­lig­keiten oder Pilzbefall. Ein solcher Fall habe hier hingegen nicht vorgelegen. Die Platane sei gesund gewesen.

Natürlicher Astabbruch gehört zum allgemeinen Lebensrisiko

Eine über die genannten Grundsätze hinausgehende Pflicht habe nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts nicht bestanden. Insbesondere habe die Beklagte keine Schutzmaßnahmen bei gesunden Bäumen ergreifen müssen. Ein natürlicher Astabbruch, für den vorher keine besonderen Anzeichen bestanden haben, gehöre auch bei hierfür anfälligen Baumarten grundsätzlich zu den naturgebundenen und daher hinzunehmenden Lebensrisiken. Gesunde, nur naturbedingt vergleichsweise bruchgefährdete Baumarten an Straßen und Parkplätzen müssen weder beseitigt noch zurück­ge­schnitten werden.

Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)

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