21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 27596

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Urteil01.06.2017Oberlandesgericht Saarbrücken4 U 33/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2017, 1374Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 1374
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Vorinstanz:
  • Landgericht Saarbrücken, Urteil15.02.2016, 12 O 267/15
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil01.06.2017

Anspruch auf Nutzungs­ausfall­entschädi­gung nach Verkehrsunfall besteht auch bei Nutzung des Wagens der Ehefrau als ErsatzfahrzeugAusschluss des Anspruchs bei Nutzung eines dem Geschädigten gehörenden Ersatzfahrzeugs

Der Geschädigte hat nach einem Verkehrsunfall auch dann einen Anspruch auf Nutzungs­ausfall­entschädi­gung wegen des beschädigten Fahrzeugs, wenn er das Fahrzeug der Ehefrau nutzen kann. Der Anspruch ist nur ausgeschlossen, wenn der Geschädigte ein ihm gehörendes Ersatzfahrzeug nutzen kann. Dies hat das Oberlan­des­gericht Saarbrücken entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach einem Verkehrsunfall im März 2015 klagte der Geschädigte gegen den Unfall­ve­r­ur­sacher vor dem Landgericht Saarbrücken auf Zahlung von Schadensersatz. Er wollte unter anderem eine Nutzungsausfallentschädigung haben, da er aufgrund des Unfalls sein beschädigtes Fahrzeug bis zur Reparatur nicht nutzen konnte. Der Unfall­ve­r­ur­sacher hielt den Anspruch für nicht gegeben, da der Geschädigte während der Reparaturzeit das Fahrzeug seiner Ehefrau genutzt hatte und ihm insofern kein Schaden entstanden sei. Das Landgericht folgte dieser Ansicht und verneinte daher den Anspruch auf Nutzungs­aus­fa­l­l­ent­schä­digung. Dagegen richtete sich die Berufung des Geschädigten.

Anspruch auf Nutzungs­aus­fa­l­l­ent­schä­digung

Das Oberlan­des­gericht Saarbrücken entschied zu Gunsten des Geschädigten und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Dem Geschädigten stehe ein Anspruch auf Nutzungs­aus­fa­l­l­ent­schä­digung zu. Der durch die Instandsetzung eines beschädigten Fahrzuges bedingte Nutzungsausfall sei grundsätzlich ein nach § 249 Abs. 2 BGB zu ersetzender Schaden.

Kein Ausschluss des Anspruchs aufgrund Nutzung des Fahrzeugs der Ehefrau

Der Anspruch auf Nutzungs­aus­fa­l­l­ent­schä­digung bleibe bestehen, so das Oberlan­des­gericht, wenn der Geschädigte von Dritten, worunter auch Familien­an­ge­hörige fallen, unentgeltlich ein Ersatzfahrzeug erhalten. Die Überlassung eines Fahrzeugs durch die Ehefrau des Geschädigten im Rahmen der ehelichen Hilfs- und Beistands­pflicht dürfe nicht zu einer Entlastung des Schädigers führen. Dieser Rechtsgrundsatz komme in § 843 Abs. 4 BGB zum Ausdruck.

Nutzung eines dem Geschädigten gehörenden Ersatzfahrzeugs schließt Anspruch aus

Nutzt der Geschädigte dagegen ein eigenes Ersatzfahrzeug, so das Oberlan­des­gericht, führe dies zum Ausschluss des Nutzungs­aus­fa­l­l­ent­schä­di­gungs­an­spruchs.

Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)

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