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- MDR 2018, 470Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2018, Seite: 470
- NJW 2018, 1393Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2018, Seite: 1393
- NJW-Spezial 2018, 202Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 202
- VersR 2018, 490Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2018, Seite: 490
- Amtsgericht Tostedt, Urteil29.06.2016, 4 C 80/16
- Landgericht Stade, Urteil29.12.2016, 5 S 44/16
Bundesgerichtshof Urteil23.01.2018
BGH: Nutzungsentschädigung aufgrund vorübergehend fehlender Gebrauchsmöglichkeit eines MotorradsNutzung des Motorrads nur bei günstigem Wetter schließt Anspruch nicht aus
Kann ein Motorrad aufgrund eines schädigenden Verhaltens eines anderen vorübergehend nicht genutzt werden, kann dem Eigentümer grundsätzlich ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung zu stehen. Der Umstand, dass das Motorrad nur bei günstigem Wetter genutzt wird, schließt den Anspruch nicht aus. Maßgeblich ist, ob der Eigentümer zur Nutzung willens und in der Lage war und kein anderes Fahrzeug zur Verfügung steht. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2014 stieß ein Mann aus Unachtsamkeit ein Motorrad um, was dabei erheblich beschädigt wurde. Das Motorrad wurde vom Eigentümer und Halter in der Zeit von März bis Oktober und bei gutem Wetter genutzt. Er fuhr mit dem Motorrad zur Arbeit, zu weiter entfernt wohnenden Bekannten oder zum Einkaufen. In der übrigen Zeit nutzte er die öffentlichen Verkehrsmittel. Für die Zeit von September bis Oktober 2014 beanspruchte der Motorradhalter eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 45 EUR pro Tag. Da sich die Haftpflichtversicherung des Schädigers weigerte zu zahlen, erhob der Motorradhalter Klage.
Amtsgericht und Landgericht wiesen Klage ab
Sowohl das Amtsgericht Tostedt als auch das Landgericht Stade wiesen die Klage ab. Nach Auffassung des Landgerichts bestehe kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung, da der Kläger auf den alltäglichen Gebrauch des Motorrads nicht angewiesen gewesen sei, weil er im Rahmen seiner täglichen Lebensgestaltung in der Regel die öffentlichen Verkehrsmittel genutzt habe. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision des Klägers.
Bundesgerichtshof bejaht Anspruch auf Nutzungsentschädigung
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Könne ein Kraftfahrzeug vorübergehend nicht gebraucht werden, so könne grundsätzlich ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung bestehen. Denn die Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs stelle grundsätzlich ein vermögenswertes Gut dar und sei als geldwerter Vorteil anzusehen, so dass sich bei vorübergehender Entziehung ein Vermögensschaden ergeben könne. Denn die Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs sei geeignet, Zeit und Kraft zu sparen und damit in Unabhängigkeit von öffentlichen Verkehrsmitteln das Fortkommen zu fördern. Jedoch müsse für ein Entschädigungsanspruch der Eigentümer das Fahrzeug in der Zeit habe nutzen wollen und können. Zudem dürfe ihm kein anderes Fahrzeug zur Verfügung stehen.
Nutzungsentschädigung auch bei fehlender Gebrauchsmöglichkeit eines Motorrads
Die Grundsätze gelten auch für die Gebrauchsmöglichkeit eines Motorrads, so der Bundesgerichtshof. Es spiele keine Rolle, dass die Nutzung eines Motorrads häufig von den Wetter- und Witterungsbedingungen abhängig gemacht werde. Auch der Gebrauch eines Motorrads, das nur in der wärmeren Jahreszeit zugelassen sei und nur bei geeignetem Wetter gefahren werde, spare Zeit und Kraft und ermögliche ein Fortkommen unabhängig von öffentlichen Verkehrsmitteln. Der darin liegende geldwerte Vorteil könne nicht mit der Begründung abgesprochen werden, eine ersatzweise Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel sei möglich.
Eingeschränkte Nutzung eines Motorrads erheblich für Frage des Nutzungswillens und -könnens
Der Umstand, dass das Motorrad nur eingeschränkt genutzt werde, spiele nach Ansicht des Bundesgerichtshofs im Rahmen der Schadensbetrachtung bei der Frage eine Rolle, ob der Geschädigte im betreffenden Zeitraum zur Nutzung willens und in der Lage gewesen wäre und Gebrauchsentzug für ihn fühlbar geworden sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.06.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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