18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 30462

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Urteil20.05.2021Oberlandesgericht Saarbrücken4 U 21/20
Vorinstanz:
  • Landgericht Saarbrücken, Urteil11.02.2020, 4 O 72/19
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Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil20.05.2021

Gemeinde haftet für nicht ordnungsgemäßen Zustand des Schachtdeckels eines KanaleinstiegsKeine Haftung bei Nachweis des Abhebens des Schachtdeckels durch Dritte

Eine Gemeinde haftet grundsätzlich für den nicht ordnungsgemäßen Zustand des Schachtdeckels eines Kanaleinstiegs. Die Haftung besteht nicht, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Schachtdeckel von Dritten bewegt wurde. Dies hat das Oberlan­des­gericht Saarbrücken entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Mittag im März 2018 benutzte eine Fußgängerin einen Gehweg im Saarland. Dabei trat sie auf den Schachtdeckel eines Revisi­ons­schachts, der nachgab bzw. verrutschte. Dadurch geriet die Fußgängerin mit dem rechten Bein in den Schacht und zog sich einen komplizierten Beinbruch zu. Aufgrund der Vorfalls klagte die Fußgängerin gegen die Gemeinde auf Zahlung von Schadensersatz. Das Landgericht Saarbrücken gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.

Anspruch auf Schadensersatz wegen verkehr­s­un­si­cheren Schachtdeckels

Das Oberlan­des­gericht Saarbrücken bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Der Klägerin stehe gegen die Beklagte gemäß § 2 Abs. 1 HaftpflG ein Anspruch auf Schadensersatz wegen des verkehr­s­un­si­cheren Schachtdeckels zu.

Kein Nachweis des Abhebens des Schachtdeckels durch Dritte

Soweit die Beklagte anführte, so das Oberlan­des­gericht, dass der Schachtdeckel durch Dritte bewegt worden sei, könne dies eine Haftung wegen höherer Gewalt gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 HaftpflG ausschließen. Diese Behauptung sei aber nachzuweisen, was der Beklagten nicht gelang.

Kein Mitverschulden der Fußgängerin

Der Klägerin sei nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts kein Mitverschulden anzulasten. Denn eine Bürgerin könne grundsätzlich darauf vertrauen, in den Gehweg eingelassene Schach­tab­de­ckungen gefahrlos betreten zu können.

Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)

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