23.11.2024
23.11.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Landgericht Coburg Urteil12.06.2012

Gemeinde bei Unfall durch angehobenen Gullydeckel zum Schadensersatz verpflichtetGeschädigter muss behauptete Schäden jedoch nachweisen können

Ereignet sich bei starkem Regen ein Unfall durch einen angehobenen Gullydeckel und fährt der Autofahrer bereits mit Schritt­geschwindig­keit, so haftet die Gemeinde für den entstandenen Schaden. Der Kläger muss dabei die Höhe seiner behaupteten Schäden auch nachweisen können. Das Gericht muss überzeugt werden, dass die behaupteten Schäden auch auf das Unfallereignis zurückzuführen sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Coburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall fuhr der Kläger im August 2010 mit seinem Pkw über eine aufgrund starken Regens überflutete Fahrbahn. Ein Gullydeckel war durch den Regen aus der Verankerung gedrückt worden. Der Kläger behauptete, dass er dabei in einen fast offenen Kanalschacht gefahren sei. Er habe wegen des auf der Straße stehenden Wassers auch nicht erkennen können, dass der Kanalschacht offen war. Auch meinte der Autofahrer, dass die Gemeinde ihren Schachtdeckel besser sichern hätte müssen. Deswegen verlangte er zuletzt für Schäden an seinem Fahrzeug über 3.000 Euro.

Gemeinde: Angehobener Kanaldeckel durch starken Regen nicht vermeidbar

Die Gemeinde verteidigte sich damit, dass es bei extremen Regene­r­eig­nissen dazu kommen könne, dass Kanaldeckel durch den Wasserdruck angehoben werden. Dies ließe sich mit einem vertretbaren Aufwand nicht vermeiden. Auch hätte ein aufmerksamer Verkehrs­teil­nehmer einen hochgedrückten und teilweise neben dem Schacht liegenden Kanaldeckel erkennen müssen.

Kläger konnte nur geringen Schaden nachweisen

Das Landgericht Coburg gab dem Autofahrer grundsätzlich Recht. Ein Schaden am Fahrzeug war jedoch nur in einer Höhe von etwa 450 Euro nachweisbar, so dass die Klage ganz überwiegend erfolglos war.

Unfall war nicht vorhersehbar

Das Landgericht ging davon aus, dass die Gemeinde grundsätzlich für ihre Kanalschächte nach dem Haftpflicht­gesetz in dem zu entscheidenden Fall Schadenersatz leisten muss. Höhere Gewalt sah das Gericht nicht, weil eine Zeugin angab, dass im Unfallbereich bei Regen öfters die Gullydeckel angehoben werden. Diese Zeugin gab des Weiteren an, dass zunächst aus den Kanaldeckeln das Wasser heraus­ge­sprudelt sei. Zum Zeitpunkt des Unfalls sei jedoch weder ein Sprudeln, noch die Gullydeckel zu sehen gewesen. Das Wasser habe eine geschlossene Fläche gebildet. Das Landgericht gelangte daher zu der Überzeugung, dass der Unfall für den Pkw-Fahrer nicht vorherzusehen war. Da er auch Schritt­ge­schwin­digkeit fuhr, musste er sich kein Mitverschulden anrechnen lassen.

Zwischen­zeit­licher Verkauf des Fahrzeugs erschwerte Nachweis des Schadens in voller Höhe

Seine behaupteten Schäden konnte der Autofahrer jedoch nur zu einem geringen Teil nachweisen. Er hatte sein Fahrzeug zwischen­zeitlich verkauft, so dass es der gerichtlich eingeschaltete Sachverständige nicht mehr besichtigen konnte. Aufgrund der dem Sachver­ständigen vorliegenden Unterlagen konnte er doch nur einen Schaden von etwas über 400 Euro netto bestätigen. Zusammen mit der allgemeinen Unkos­ten­pau­schale in Höhe von 26 Euro ergab sich für den Kläger nur ein Erfolg von etwa 450 Euro. Folglich hatte er auch etwa 90 % der Prozesskosten zu tragen.

Quelle: Landgericht Coburg/ra-online

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