Dokument-Nr. 18174
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- ZMR 2014, 280Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2014, Seite: 280
Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil08.05.2013
Durch Einfachverglasung entstehende höhere Heizkosten in Friseurgeschäft begründen keinen MietmangelEinfachverglasung eines Friseurladens rechtfertigt keine Mietminderung
Ist ein Friseurgeschäft lediglich mit einer Einfachverglasung ausgestattet, so begründet dies kein Recht zur Mietminderung. Die durch die Einfachverglasung entstehenden höheren Heizkosten stellen keinen Mangel dar. Kein Mangel ist zudem in der Einfachverglasung als solche zu sehen, wenn sie mit den zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Normen im Einklang standen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall verlangte die Mieterin von Gewerberäumen im Oktober 2010 von ihrer Vermieterin den Einbau doppelt verglaster Schaufensterscheiben. Die Mieterin betrieb in den angemieteten Räumen ein Friseurgeschäft und beklagte sich darüber, dass es durch die vorhandene Einfachverglasung zu einem Wärmeverlust und somit zu höheren Heizkosten kam. Nachdem sich die Vermieterin weigerte dem Verlangen der Mieterin nachzukommen, erhob die Mieterin Klage auf Feststellung, dass sie ihre Miete um 40 % mindern dürfe.
Kein Recht zur Mietminderung
Das Oberlandesgericht Saarbrücken entschied gegen die Mieterin. Ihr habe kein Recht zur Mietminderung zugestanden. Denn die Einfachverglasung habe keinen Mangel der Mietsache im Sinne des § 536 Abs. 1 BGB dargestellt.
Wärmeverlust stellte keinen Mangel dar
Soweit es durch die Einfachverglasung zu einem Wärmeverlust kam, damit eine stärkere Beheizung erforderlich war und somit höhere Heizkosten entstanden, sah das Oberlandesgericht darin keinen Mangel der Mietsache (vgl. Kammergericht, Urteil v. 21.05.2012 - 8 U 217/11 = ZMR 2012, 858 = MDR 2012, 1154 = KGR 2008, 682; LG Hamburg, NJW-RR 1988, 907). Etwas anderes könne jedoch dann gelten, wenn es etwa durch einen fehlerhaften Einbau der Einfachverglasung zu einem zusätzlichen Wärmeverlust kommt. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen.
Kein Mietmangel durch Vorhandensein der Einfachverglasung
Die Einfachverglasung als solche habe nach Ansicht des Oberlandesgerichts ebenfalls keinen Mietmangel dargestellt. Sie sei zwar zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes in den 1980er Jahren bereits unüblich gewesen. Jedoch habe die Einfachverglasung der damals gültigen Wärmeschutzverordnung entsprochen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.05.2014
Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (zt/ZMR 2014, 280/rb)
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