18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 18174

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Urteil08.05.2013Oberlandesgericht Saarbrücken2 U 3/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ZMR 2014, 280Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2014, Seite: 280
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Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil08.05.2013

Durch Einfach­ver­glasung entstehende höhere Heizkosten in Friseurgeschäft begründen keinen MietmangelEinfach­ver­glasung eines Friseurladens rechtfertigt keine Mietminderung

Ist ein Friseurgeschäft lediglich mit einer Einfach­ver­glasung ausgestattet, so begründet dies kein Recht zur Mietminderung. Die durch die Einfach­ver­glasung entstehenden höheren Heizkosten stellen keinen Mangel dar. Kein Mangel ist zudem in der Einfach­ver­glasung als solche zu sehen, wenn sie mit den zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Normen im Einklang standen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Saarbrücken hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall verlangte die Mieterin von Gewerberäumen im Oktober 2010 von ihrer Vermieterin den Einbau doppelt verglaster Schau­fens­ter­scheiben. Die Mieterin betrieb in den angemieteten Räumen ein Friseurgeschäft und beklagte sich darüber, dass es durch die vorhandene Einfachverglasung zu einem Wärmeverlust und somit zu höheren Heizkosten kam. Nachdem sich die Vermieterin weigerte dem Verlangen der Mieterin nachzukommen, erhob die Mieterin Klage auf Feststellung, dass sie ihre Miete um 40 % mindern dürfe.

Kein Recht zur Mietminderung

Das Oberlan­des­gericht Saarbrücken entschied gegen die Mieterin. Ihr habe kein Recht zur Mietminderung zugestanden. Denn die Einfach­ver­glasung habe keinen Mangel der Mietsache im Sinne des § 536 Abs. 1 BGB dargestellt.

Wärmeverlust stellte keinen Mangel dar

Soweit es durch die Einfach­ver­glasung zu einem Wärmeverlust kam, damit eine stärkere Beheizung erforderlich war und somit höhere Heizkosten entstanden, sah das Oberlan­des­gericht darin keinen Mangel der Mietsache (vgl. Kammergericht, Urteil v. 21.05.2012 - 8 U 217/11 = ZMR 2012, 858 = MDR 2012, 1154 = KGR 2008, 682; LG Hamburg, NJW-RR 1988, 907). Etwas anderes könne jedoch dann gelten, wenn es etwa durch einen fehlerhaften Einbau der Einfach­ver­glasung zu einem zusätzlichen Wärmeverlust kommt. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen.

Kein Mietmangel durch Vorhandensein der Einfach­ver­glasung

Die Einfach­ver­glasung als solche habe nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts ebenfalls keinen Mietmangel dargestellt. Sie sei zwar zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes in den 1980er Jahren bereits unüblich gewesen. Jedoch habe die Einfach­ver­glasung der damals gültigen Wärme­schutz­ver­ordnung entsprochen.

Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (zt/ZMR 2014, 280/rb)

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