21.11.2024
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Dokument-Nr. 21220

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Urteil03.12.2014Oberlandesgericht Saarbrücken1 U 49/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2015, 271Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2015, Seite: 271
  • NJW-RR 2015, 649Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2015, Seite: 649
  • NZBau 2015, 159Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht (NZBau), Jahrgang: 2015, Seite: 159
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Vorinstanz:
  • Landgericht Saarbrücken, Urteil12.03.2014, 15 O 203/13
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil03.12.2014

Auftraggeber hat gegenüber Baufirma Anspruch auf Erstattung der Beschaf­fungs­kosten für gestohlenes BaumaterialAuftraggeber führt mit Nachbestellung des gestohlenen Materials Geschäft der Baufirma aus

Wird von einer Baustelle Baumaterial gestohlen und beschafft der Auftraggeber Ersatz, so kann er die dadurch entstandenen Kosten von der Baufirma ersetzt verlangen, solange eine Abnahme nicht erfolgte. In diesem Fall führt der Auftraggeber mit der Neubestellung und Bezahlung des gestohlenen Materials ein Geschäft der Baufirma aus. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Saarbrücken hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Baufirma klagte gegen ihre Auftraggeberin auf Zahlung der restlichen Vergütung in Höhe von ca. 18.300 EUR für die Errichtung eines Ausbauhauses. Die Auftraggeberin erklärte gegenüber dieser Forderung aber die Aufrechnung mit einer Gegenforderung. Diese ergab sich aus Sicht der Auftraggeberin daraus, dass sie Baumaterial nachbestellt und bezahlt hatte, die zuvor bei einem Einbruch­die­bstahl aus dem noch unbewohnten Neubau gestohlen worden war.

Landgericht wies Zahlungsklage der Baufirma ab

Das Landgericht Saarbrücken sah den Anspruch auf Zahlung der restlichen Vergütung aufgrund der erklärten Aufrechnung als erloschen an und wies daher die Zahlungsklage ab. Gegen diese Entscheidung legte die Baufirma Berufung ein. Ihrer Meinung nach habe die Auftraggeberin das gestohlene Baumaterial gekauft, so dass sie das Diebstahl­s­risiko zu tragen hatte.

Oberlan­des­gericht bejahte ebenfalls Recht zur Aufrechnung

Das Oberlan­des­gericht Saarbrücken bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Baufirma zurück. Die Auftraggeberin habe mit einem Gegenanspruch die Aufrechnung erklären können.

Erstat­tungs­an­spruch wegen Neubestellung und Bezahlung des gestohlenen Baumaterials

Der Auftraggeberin habe nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Beschaffung des Baumaterials zugestanden (§§ 683, 670 BGB). Denn durch die Neubestellung und Bezahlung des gestohlenen Materials habe sie ein Geschäft der Baufirma ausgeführt. Die Baufirma sei eigentlich verpflichtet gewesen, die gestohlenen Materialen auf ihre Kosten erneut zu bestellen. Bei der Ausführung von Bauleis­tungs­ver­trägen treffe die Baufirma das Diebstahlrisiko. Sie müsse entscheiden, ob die benötigten Materialen und Hilfsmittel all abendlich von der Baustelle abgezogen werden oder auf der Baustelle verbleiben.

Kein Vorliegen eines Kaufvertrags

Nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts habe die Auftraggeberin die gestohlenen Materialen nicht gekauft, so dass sie nach Lieferung der Ware das Diebstahl­s­risiko nicht gemäß § 446 BGB habe tragen müssen. Vielmehr sei von einem Werkvertrag auszugehen gewesen, da die Baufirma nach dem Vertrag ein vollständig ausgebautes Haus zu übereignen hatte.

Kein Vorliegen eines Verwah­rungs­vertrags

Allein der Umstand, so das Oberlan­des­gericht weiter, dass die Baumaterialien in dem Haus gelagert wurden, spreche zudem nicht für das Vorliegen eines Verwah­rungs­vertrags mit der Folge, dass die Auftraggeberin das Diebstahl­s­risiko zu tragen hatte. Eine solche Vereinbarung benötige vielmehr eine eindeutige Erklärung.

Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)

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