23.11.2024
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Dokument-Nr. 16004

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Urteil06.02.2013Oberlandesgericht Saarbrücken1 U 132/12 - 37
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2013, 577Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2013, Seite: 577
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Vorinstanz:
  • Landgericht Saarbrücken, Urteil28.02.2012, 5 O 114/10
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil06.02.2013

Erfolgreiche Anfechtung eines Grundstücks­kaufvertrages wegen Feuchtigkeits­schädenVerkäufer muss bei Verdacht von Feuchtigkeits­schäden Käufer darüber aufklären

Rechnet der Verkäufer eines Hauses damit, dass Feuchtigkeits­schäden auftreten können, so muss er den Käufer darüber aufklären. Tut er dies nicht, so kann der Käufer bei Auftreten von Feuchtigkeits­schäden den Grundstücks­kaufvertrag erfolgreich anfechten. Dies hat das Oberlan­des­gericht Saarbrücken entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall erwarb ein Käufer ein im Jahr 1936 errichtet Haus für 117.000 €. Das Haus wurde als komplett renoviert und saniert verkauft. Kurz nach dem Einzug in dem Haus bemerkte der Käufer jedoch im Keller Schimmelbildung. Er bemängelte dies gegenüber der Verkäuferin. Diese sah hingegen keine Veranlassung für den Mangel einzutreten. Daraufhin hat der Käufer den Grund­s­tücks­kauf­vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten und forderte die Rückzahlung des Kaufpreises. Er begründete dies damit, dass weder der Makler noch die Verkäuferin auf die Feuch­tig­keits­probleme hingewiesen haben. Die Verkäuferin meinte, sie habe damit gerechnet, dass aufgrund der umfangreichen Sanierung keine Feuch­tig­keits­schäden auftreten würden. Eine Aufklärungspflicht habe daher nicht bestanden. Das Landgericht Saarbrücken folgte der Auffassung des Käufers und verurteilte die Verkäuferin zur Rückzahlung des Kaufpreises. Dagegen legte sie Berufung ein.

Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises wegen wirksamer Anfechtung bestand

Das Oberlan­des­gericht Saarbrücken entschied ebenfalls gegen die Verkäuferin. Der Käufer habe einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zugestanden, da er den Kaufvertrag aufgrund arglistiger Täuschung wirksam angefochten habe (§ 123 BGB). Die Verkäuferin habe nämlich entgegen ihrer Offen­ba­rungs­pflicht die Feuch­tig­keits­probleme sowie die Art und den Umfang ihrer Sanie­rungs­be­mü­hungen verschwiegen.

Verkäuferin musste über Feuch­tig­keits­probleme aufklären

Der Verkäufer eines Hauses müsse nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts zumindest dann, wenn er mit dem Auftreten von Feuch­tig­keits­schäden rechnet und somit einen Verdacht hat, über die Feuch­tig­keits­pro­blematik aufklären. Die Verkäuferin sei daher verpflichtet gewesen, über die ihr bekannten Feuch­tig­keits­schäden sowie über die Art und den Umfang der Sanie­rungs­versuche zu informieren. Sie habe sich auch nicht darauf berufen dürfen, vom Erfolg der Sanierungsarbeiten ausgegangen zu sein und damit nicht mit der Möglichkeit einer Schimmelbildung gerechnet zu haben.

Offen­ba­rungs­pflicht bestand auch angesichts des Baujahrs

Die Verkäuferin sei auch angesichts des Baujahrs des Hauses zur Offenbarung verpflichtet gewesen, so die Richter weiter. Zwar habe der Käufer eines älteren Hauses, welches in einer Zeit errichtet wurde, wo die Anforderungen an Feuch­tig­keits­ab­dich­tungen wesentlich andere waren als heute, mit möglichen Abweichungen vom aktuellen Standard zu rechnen. Es sei jedoch zu beachten gewesen, dass das Haus im sanierten Zustand verkauft wurde. Bei einem Haus, das kurz vor Abschluss des Kaufvertrags komplett renoviert wurde, könne ein Käufer erwarten, dass zumindest in den Wohnräumen keine von außen eindringende Feuchtigkeit vorhanden ist. Dies sei aber hier der Fall gewesen. Denn Feuchtigkeit aus den Kellerräumen ist in den Wohnbereich aufgestiegen.

Keine Gutgläubigkeit aufgrund Sanie­rungs­a­r­beiten

Nach Auffassung des Gerichts habe sich die Verkäuferin auch nicht angesichts der durchgeführten Sanierungsmaßnahmen auf Gutgläubigkeit berufen können. Eine solche könne nur dann angenommen werden, wenn geeignete Maßnahmen gegen die Feuchtigkeit ergriffen werden und mit ebenso geeigneten Maßnahmen der Erfolg der Sanie­rungs­be­mü­hungen festgestellt wird. Andernfalls müsse mit dem Auftreten von Feuchtigkeit gerechnet werden. Dies sei hier der Fall gewesen. Weder habe die Verkäuferin geeignete Maßnahmen zur Sanierung ergriffen noch habe sie geeignete Maßnahmen ergriffen, um sich vom Erfolg der Sanie­rungs­be­mü­hungen zu überzeugen.

Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)

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