Dokument-Nr. 16004
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- MDR 2013, 577Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2013, Seite: 577
- Landgericht Saarbrücken, Urteil28.02.2012, 5 O 114/10
Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil06.02.2013
Erfolgreiche Anfechtung eines Grundstückskaufvertrages wegen FeuchtigkeitsschädenVerkäufer muss bei Verdacht von Feuchtigkeitsschäden Käufer darüber aufklären
Rechnet der Verkäufer eines Hauses damit, dass Feuchtigkeitsschäden auftreten können, so muss er den Käufer darüber aufklären. Tut er dies nicht, so kann der Käufer bei Auftreten von Feuchtigkeitsschäden den Grundstückskaufvertrag erfolgreich anfechten. Dies hat das Oberlandesgericht Saarbrücken entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall erwarb ein Käufer ein im Jahr 1936 errichtet Haus für 117.000 €. Das Haus wurde als komplett renoviert und saniert verkauft. Kurz nach dem Einzug in dem Haus bemerkte der Käufer jedoch im Keller Schimmelbildung. Er bemängelte dies gegenüber der Verkäuferin. Diese sah hingegen keine Veranlassung für den Mangel einzutreten. Daraufhin hat der Käufer den Grundstückskaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten und forderte die Rückzahlung des Kaufpreises. Er begründete dies damit, dass weder der Makler noch die Verkäuferin auf die Feuchtigkeitsprobleme hingewiesen haben. Die Verkäuferin meinte, sie habe damit gerechnet, dass aufgrund der umfangreichen Sanierung keine Feuchtigkeitsschäden auftreten würden. Eine Aufklärungspflicht habe daher nicht bestanden. Das Landgericht Saarbrücken folgte der Auffassung des Käufers und verurteilte die Verkäuferin zur Rückzahlung des Kaufpreises. Dagegen legte sie Berufung ein.
Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises wegen wirksamer Anfechtung bestand
Das Oberlandesgericht Saarbrücken entschied ebenfalls gegen die Verkäuferin. Der Käufer habe einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zugestanden, da er den Kaufvertrag aufgrund arglistiger Täuschung wirksam angefochten habe (§ 123 BGB). Die Verkäuferin habe nämlich entgegen ihrer Offenbarungspflicht die Feuchtigkeitsprobleme sowie die Art und den Umfang ihrer Sanierungsbemühungen verschwiegen.
Verkäuferin musste über Feuchtigkeitsprobleme aufklären
Der Verkäufer eines Hauses müsse nach Ansicht des Oberlandesgerichts zumindest dann, wenn er mit dem Auftreten von Feuchtigkeitsschäden rechnet und somit einen Verdacht hat, über die Feuchtigkeitsproblematik aufklären. Die Verkäuferin sei daher verpflichtet gewesen, über die ihr bekannten Feuchtigkeitsschäden sowie über die Art und den Umfang der Sanierungsversuche zu informieren. Sie habe sich auch nicht darauf berufen dürfen, vom Erfolg der Sanierungsarbeiten ausgegangen zu sein und damit nicht mit der Möglichkeit einer Schimmelbildung gerechnet zu haben.
Offenbarungspflicht bestand auch angesichts des Baujahrs
Die Verkäuferin sei auch angesichts des Baujahrs des Hauses zur Offenbarung verpflichtet gewesen, so die Richter weiter. Zwar habe der Käufer eines älteren Hauses, welches in einer Zeit errichtet wurde, wo die Anforderungen an Feuchtigkeitsabdichtungen wesentlich andere waren als heute, mit möglichen Abweichungen vom aktuellen Standard zu rechnen. Es sei jedoch zu beachten gewesen, dass das Haus im sanierten Zustand verkauft wurde. Bei einem Haus, das kurz vor Abschluss des Kaufvertrags komplett renoviert wurde, könne ein Käufer erwarten, dass zumindest in den Wohnräumen keine von außen eindringende Feuchtigkeit vorhanden ist. Dies sei aber hier der Fall gewesen. Denn Feuchtigkeit aus den Kellerräumen ist in den Wohnbereich aufgestiegen.
Keine Gutgläubigkeit aufgrund Sanierungsarbeiten
Nach Auffassung des Gerichts habe sich die Verkäuferin auch nicht angesichts der durchgeführten Sanierungsmaßnahmen auf Gutgläubigkeit berufen können. Eine solche könne nur dann angenommen werden, wenn geeignete Maßnahmen gegen die Feuchtigkeit ergriffen werden und mit ebenso geeigneten Maßnahmen der Erfolg der Sanierungsbemühungen festgestellt wird. Andernfalls müsse mit dem Auftreten von Feuchtigkeit gerechnet werden. Dies sei hier der Fall gewesen. Weder habe die Verkäuferin geeignete Maßnahmen zur Sanierung ergriffen noch habe sie geeignete Maßnahmen ergriffen, um sich vom Erfolg der Sanierungsbemühungen zu überzeugen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.06.2013
Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)
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