15.11.2024
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Dokument-Nr. 18309

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Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil02.04.2014

Über 5 Jahre alte, ungebrauchte Kugellager für Kraftfahrzeuge dürfen nicht als "neu" beworben werdenBeein­träch­tigung der Gebrauchs­tauglich­keit kann bei langer Lagerdauer auch bei Produkten in Origi­na­l­ver­packung nicht ausgeschlossen werden kann

Kugellager, die schon über 5 Jahre gelagert wurden, dürfen nicht als "neu" beworben werden - und zwar auch dann nicht, wenn sie origi­na­l­verpackt und noch ungebraucht sind. Dies entschied das Saarländische Oberlan­des­gericht und untersagte auf Antrag der Wettbe­wer­bs­zentrale einem Anbieter von Kfz-Ersatzteilen eine entsprechende Werbung.

Der beklagte Kfz-Teile-Händler des zugrunde liegenden Verfahrens hatte im Internet Radlager für bestimmte Pkw angeboten, und diese mit "Artikelzustand: Neu" bezeichnet. Außerdem war die Verpackung abgebildet, die aus der Zeit vor 1990 stammte, jedoch kein Produktions- oder Mindest­halt­ba­r­keitsdatum aufwies. Die Wettbe­wer­bs­zentrale hatte hierzu Beschwerden aus der Industrie erhalten und diese Werbung als irreführend beanstandet. Hintergrund dieser Beschwerden ist, dass die Hersteller der Produkthaftung unterliegen, gleichzeitig aber keinen Einfluss auf eine langjährige Lagerung durch die Wiederverkäufer haben.

Bewerben eines 2 Jahre alten Kugellagers mit dem Begriff "neu", ist irreführend

Die Auffassung der Wettbe­wer­bs­zentrale wurde sowohl in erster Instanz vom Landgericht Saarbrücken als auch vom Oberlan­des­gericht Saarbrücken bestätigt. Da bei einer derart langen Lagerdauer eine Beein­träch­tigung der Gebrauch­s­taug­lichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, stelle das Alter und die Lagerungsdauer eine Eigenschaft dar, welcher der Käufer eine erhebliche Bedeutung beimesse. Werde dennoch bei nahezu 20 Jahre alten Kugellagern mit dem Begriff "neu" geworben, sei dies irreführend, da dem Käufer suggeriert werde, er könne das technisch sensible Ersatzteil unbesehen verwenden. Den Einfluss der Lagerungsdauer auf die Gebrauch­s­taug­lichkeit der Produkte verdeutlichten schon die Lager­emp­feh­lungen der Hersteller, die zum Teil beim Überschreiten einer Lagerzeit von 5 Jahren eine Überprüfung auf Konser­vie­rungs­zustand und Korrosion empfehlen, weil die Einhaltung gewisser Lager­be­din­gungen (Luftfeuch­tigkeit, Tempe­ra­tur­schwan­kungen) erforderlich sei. Dem Käufer müsse also zumindest ein Hinweis auf die lange Lagerdauer gegeben werden.

Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online

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