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Oberlandesgericht Rostock Urteil05.11.2021

Haftung einer Hebamme für Geburtsschäden wegen unterlassener Vorla­gen­kon­trolle bei Blutungen der SchwangerenSchmerzensgeld in Höhe von 300.000 € wegen Hirnschädigung

Unterlässt eine Hebamme die Vorla­gen­kon­trolle, obwohl ihr bekannt ist, dass bei der Schwangeren Blutungen vorliegen, so liegt ein grober Behand­lungs­fehler vor. Erleidet das Kind dadurch einen Hirnschaden, kann dies ein Schmerzensgeld in Höhe von 300.000 € nach sich ziehen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Rostock entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In Oktober 2007 wurde in Mecklenburg-Vorpommern ein Kind durch einen Notkai­ser­schnitt geboren. Aufgrund einer Plazen­ta­a­b­lösung kam es bei der Schwangeren zuvor zu Blutungen und einer Sauer­stof­fun­ter­ver­sorgung beim Kind. Das Kind erlitt aufgrund dessen einen Hirnschaden und klagte daher unter anderem gegen die Hebamme, welche die Mutter des Kindes vor dessen Geburt betreut hatte, auf Zahlung von Schmerzensgeld. Der Hebamme wurde vorgeworfen auf die ihr bekannte Blutung der Mutter des Kindes zu spät reagiert zu haben. Sie hätte viel früher die diensthabende Gynäkologin hinzuziehen müssen.

Landgericht wies Klage ab

Das Landgericht Rostock wies die Klage ab. Es konnte keinen Behandlungsfehler durch die beklagte Hebamme erkennen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Klägers.

Oberlan­des­gericht bejaht Anspruch auf Schmerzensgeld

Das Oberlan­des­gericht Rostock entschied zu Gunsten des Klägers und sprach ihm daher ein Schmerzensgeld zu. Die Beklagte habe einen groben Behand­lungs­fehler begangen. Sie sei wegen der ihr mitgeteilten Blutung zu einer Kontrolle der Vorlage verpflichtet gewesen. Sie habe ohne die Vorla­gen­kon­trolle nicht einschätzen können, ob es sich bei der Blutung der Kindesmutter um eine Zeich­nungs­blutung oder aber um eine stärkere Blutung handelte. Aufgrund der unterlassenen Vorla­gen­kon­trolle sei die diensthabende Ärztin zu spät informiert worden, was zu einem verspäteten Notkai­ser­schnitt geführt habe.

Schmerzensgeld in Höhe von 300.000 €

Das Landgericht hielt ein Schmerzensgeld in Höhe von 300.000 € für angemessen. Durch den Geburtsschaden litt das Kind an dauerhaften Beein­träch­ti­gungen, die nur durch eine ständige Betreuung und Hilfe Dritter kompensiert werden konnte. Ein eigenständiges Leben war dem Kind nicht möglich.

Quelle: Oberlandesgericht Rostock, ra-online (vt/rb)

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