Dokument-Nr. 17906
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- NJW-Spezial 2006, 91 (Klaus Leipold)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2006, Seite: 91, Entscheidungsbesprechung von Klaus Leipold
- Amtsgericht Delmenhorst, Urteil04.11.2003, 82 Ds 1039/03
- Landgericht Oldenburg, Urteil12.02.2004, 14 Ns 504/03
Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss11.08.2005
Verlust der Strafakte im Revisionsverfahren begründet Einstellung des StrafverfahrensEinstellung aufgrund der Möglichkeit des Nichtvorhandeneins oder wegen Fehlerhaftigkeit der Anklageschrift bzw. des Eröffnungsbeschlusses
Geht die Strafakte während des Revisionsverfahrens verloren, so führt dies zur Einstellung des Strafverfahrens. Denn insofern besteht die Möglichkeit, dass die Anklageschrift bzw. der Eröffnungsbeschluss entweder nicht vorhanden oder fehlerhaft war. Die Ungewissheit darüber begründet die Einstellung. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Autofahrer sowohl vom Amtsgericht Delmenhorst als auch vom Landgericht Oldenburg wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) und Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) zu einer Freiheitsstrafe von einigen Monaten verurteilt. Nachdem der Autofahrer gegen die letztinstanzliche Verurteilung Revision eingelegt hatte, ist die Strafakte bei der Staatsanwaltschaft verloren gegangen und konnte auch nicht mehr rekonstruiert werden.
Verlust der Strafakte begründete Einstellung des Strafverfahrens
Das Oberlandesgericht Oldenburg stellte aufgrund des Verlustes der Strafakte das Strafverfahren gemäß § 206 a StPO ein. Denn es sei nicht auszuschließen, dass keine Anklageschrift oder kein Eröffnungsbeschluss vorlag, diese nicht ordnungsgemäß waren oder sich nicht auf die verurteilte Tat bezogen und somit ein Verfahrenshindernis vorlag. Die Ungewissheit über das Vorhandensein eines Verfahrenshindernisses habe die Einstellung gerechtfertigt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.03.2014
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg, ra-online (vt/rb)
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