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Dokument-Nr. 17906

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Beschluss11.08.2005Oberlandesgericht OldenburgSs 408/04
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2006, 91 (Klaus Leipold)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2006, Seite: 91, Entscheidungsbesprechung von Klaus Leipold
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Delmenhorst, Urteil04.11.2003, 82 Ds 1039/03
  • Landgericht Oldenburg, Urteil12.02.2004, 14 Ns 504/03
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss11.08.2005

Verlust der Strafakte im Revisi­ons­ver­fahren begründet Einstellung des StrafverfahrensEinstellung aufgrund der Möglichkeit des Nicht­vor­han­deneins oder wegen Fehler­haf­tigkeit der Anklageschrift bzw. des Eröffnungs­beschlusses

Geht die Strafakte während des Revisi­ons­ver­fahrens verloren, so führt dies zur Einstellung des Strafverfahrens. Denn insofern besteht die Möglichkeit, dass die Anklageschrift bzw. der Eröff­nungs­be­schluss entweder nicht vorhanden oder fehlerhaft war. Die Ungewissheit darüber begründet die Einstellung. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Oldenburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Autofahrer sowohl vom Amtsgericht Delmenhorst als auch vom Landgericht Oldenburg wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) und Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) zu einer Freiheitsstrafe von einigen Monaten verurteilt. Nachdem der Autofahrer gegen die letzt­in­sta­nzliche Verurteilung Revision eingelegt hatte, ist die Strafakte bei der Staats­an­walt­schaft verloren gegangen und konnte auch nicht mehr rekonstruiert werden.

Verlust der Strafakte begründete Einstellung des Strafverfahrens

Das Oberlan­des­gericht Oldenburg stellte aufgrund des Verlustes der Strafakte das Strafverfahren gemäß § 206 a StPO ein. Denn es sei nicht auszuschließen, dass keine Anklageschrift oder kein Eröffnungsbeschluss vorlag, diese nicht ordnungsgemäß waren oder sich nicht auf die verurteilte Tat bezogen und somit ein Verfahrenshindernis vorlag. Die Ungewissheit über das Vorhandensein eines Verfah­rens­hin­der­nisses habe die Einstellung gerechtfertigt.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg, ra-online (vt/rb)

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