21.11.2024
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Oberlandesgericht Oldenburg Urteil10.05.2005

OLG Oldenburg: Ausbil­dungs­ent­schä­digung im bezahlten Fußball verfas­sungs­widrigUngerecht­fertigt Einschränkung der Freiheit der Berufswahl der betroffenen Spieler

Die Ausbil­dungs­ent­schä­digung im bezahlten Fußball ist verfas­sungs­widrig. Sie schränkt die Freiheit der Berufswahl junger Fußballspieler unzulässig ein. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Oldenburg und bestätigte damit das Urteil des Landgerichts Oldenburg.

Gegenstand des Rechtsstreits war die Frage, ob § 7 b der Spielordnung des Nieder­säch­sischen Fußba­ll­ver­bandes (wortgleich mit § 23 a der Spielordnung des DFB) gegen das Grundgesetz verstößt und damit nichtig ist. In § 7 b ist geregelt, dass ein Fußballverein, der einen so genannten „Nicht-Amateur ohne Lizenz“ unter Vertrag nimmt, jenen Vereinen, bei denen der Amateur in den letzten fünf Jahren vor dem Wechsel gespielt hat, eine Ausbil­dungs­ent­schä­digung zu zahlen hat.

Sachverhalt

Ausgangspunkt des Rechtsstreits war der Transfer von fünf Spielern zum SV Wilhelmshaven. Diese Spieler hatten zuvor u.a. beim VfB Oldenburg gespielt. Der VfB berechnete gemäß der Spielordnung des Nieder­säch­sischen Fußba­ll­ver­bandes die Ausbil­dungs­ent­schä­digung gemäß § 7 b der Spielordnung. Der SV Wilhelmshaven verweigerte die Zahlung.

Landgericht beruft sich auf Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs

Das Landgericht Oldenburg hat die dann folgende Klage des VfB Oldenburg gegen den SV Wilhelmshaven abgewiesen, weil § 7 b der Spielordnung gegen Art. 12 des Grundgesetzes verstoße und die Freiheit der Berufswahl der betroffenen Spieler ungerecht­fertigt einschränke. Das Landgericht hat sich dabei auf eine Entscheidung des Bundes­ge­richtshofes aus dem Jahre 1999 gestützt, mit welcher die Vorgän­ger­re­gelung für verfassungswidrig erklärt worden war. Gegen diese Entscheidung haben der VfB und der Nieder­säch­sische Fußballverband, der dem Rechtsstreit beigetreten ist, Berufung eingelegt.

Ausbil­dungs­ent­schä­digung ist Mittel zur gezielten Nachwuchs­för­derung im bezahlten Fußball

Das Oberlan­des­gericht Oldenburg ist der Argumentation des Landgerichts gefolgt. Zwar habe sich der DFB erkennbar bemüht, den Vorgaben des Bundes­ge­richtshofs aus dem Jahre 1999 zu genügen. Es bestünden jedoch grundsätzliche Bedenken gegen das System der Ausbil­dungs­ent­schä­digung. Von der Ausbil­dungs­ent­schä­digung profitierten nämlich nur jene Vereine, denen es zufällig gelinge, Spieler bis in den Semi-Profi-Bereich zu bringen. Die Jugendarbeit aller anderen Vereine bleibe ungefördert. Daher handele es sich bei der Ausbil­dungs­ent­schä­digung nicht um ein Instrument zur allgemeinen Förderung der Jugendarbeit, sondern um ein Mittel zur gezielten Nachwuchs­för­derung im bezahlten Fußball. Dies sei jedoch ein kommerzielles, kein ideelles Interesse, das Eingriffe in das Recht der betroffenen Fußballer, ihren Beruf frei zu wählen, nicht gestatte.

Regelung bezweckt keinen Sozialausgleich

Auch das weitere Argument des Nieder­säch­sischen Fußba­ll­ver­bandes, die Regelung bezwecke einen sozialen Ausgleich in der Liga; es gehe darum, den ehrenamtlichen Trainern und Betreuern im Amateurbereich jedenfalls eine kleine Anerkennung für ihre Arbeit zukommen zu lassen, ließ das Gericht nicht gelten. Die Regelung bezwecke keinen Sozialausgleich. Sie gelte nämlich gleichermaßen für kleine wie für große Vereine und handele die Ausbil­dungs­leistung wie ein beliebiges Wirtschaftsgut. Sie bewirke nämlich auch, dass Bundes­li­ga­vereine, die Talente bereits frühzeitig entdecken und bei sich ausbilden, für die „Ausbildung“ dieser jungen Spieler ohne weiteres Zahlungen von 10.000 € und mehr verlangen könnten.

DFB darf ehrenamtlichen Betreuern und Trainern Förderung durch Vereine des bezahlten Fußballs zukommen lassen

Abschließend stellte das Gericht klart, dass es dem DFB unbenommen sei, den ehrenamtlichen Betreuern und Trainern eine Förderung durch die Vereine des bezahlten Fußballs zukommen zu lassen. Verboten sei lediglich eine Beschränkung des Rechtes auf freie Berufswahl junger Fußballer im kommerziellen Interesse der Vereine.

Erläuterungen

Das Urteil ist aus dem Jahre 2005 und erscheint im Rahmen der Reihe "Fußballurteile".

Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Oldenburg

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