21.11.2024
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Gerichtshof der Europäischen Union Urteil16.03.2010

EuGH: Ausbil­dungs­ent­schä­digung bei Wechsel von Fußball-Nachwuchss­pielern zum Verein anderen Mitgliedsstaats gerechtfertigtEntschä­di­gungs­re­gelung steht Freizügigkeit des Arbeitnehmers nicht entgegen

Fußballvereine dürfen für von ihnen ausgebildete Nachwuchss­pieler eine Ausbil­dungs­ent­schä­digung fordern, wenn diese Spieler ihren ersten Profivertrag mit einem Verein eines anderen Mitgliedstaats schließen möchten. Die Höhe dieser Entschädigung ist unter Berück­sich­tigung der Kosten zu ermitteln, die den Vereinen für die Ausbildung sowohl der zukünftigen Berufsspieler als auch derjenigen, die nie Berufsspieler werden, entstanden sind. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften.

Die Berufsfußball-Charta des Französischen Fußballverbands enthält die in Frankreich für die Beschäftigung von Fußballspielern geltenden Regeln. „Espoir“-Spieler sind nach der Charta Fußballspieler im Alter von 16 bis 22 Jahren, die im Rahmen eines befristeten Vertrags als Auszubildende bei einem professionellen Verein beschäftigt sind. Die Charta verpflichtet den „Espoir“-Spieler, wenn der Verein, der ihn ausgebildet hat, dies verlangt, nach Abschluss seiner Ausbildung seinen ersten Vertrag als Berufsspieler mit diesem Verein abzuschließen.

Sachverhalt

Olivier Bernard schloss 1997 mit Olympique Lyonnais einen Vertrag als „Espoir“-Spieler für drei Spielzeiten. Vor Ende der Laufzeit dieses Vertrags schlug ihm Olympique Lyonnais den Abschluss eines Vertrags als Berufsspieler mit einer Laufzeit von einem Jahr vor. Herr Bernard verweigerte den Abschluss dieses Vertrags und schloss einen Vertrag als Berufsspieler mit dem Newcastle UFC, einem englischen Fußballclub.

Olympique Lyonnais erhebt Schaden­s­er­satzklage

Olympique Lyonnais erhob daraufhin Klage gegen Herrn Bernard und den Newcastle UFC auf Zahlung von 53 357,16 Euro Schadensersatz, was dem Entgelt entsprach, das dieser Spieler während eines Jahres erhalten hätte, wenn er den von diesem Verein vorgeschlagenen Vertrag geschlossen hätte.

Cour de cassation wendet sich mit Frage zum Grundsatz der Arbeit­neh­mer­frei­zü­gigkeit an EuGH

Die in letzter Instanz entscheidende Cour de cassation fragt den Gerichtshof, ob der Grundsatz der Arbeit­neh­mer­frei­zü­gigkeit ausbildenden Vereinen gestattet, ihre „Espoir“-Spieler insoweit daran zu hindern oder davon abzuhalten, einen Vertrag als Berufsspieler mit einem Verein eines anderen Mitgliedstaats abzuschließen, als der Abschluss eines solchen Vertrags zu einer Verurteilung zur Schaden­s­er­satz­leistung führen kann.

Charta fällt unter das Unionsrecht

Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass die unselbständige Tätigkeit von Herrn Bernard zum Wirtschaftsleben gehört und daher unter das Unionsrecht fällt. Ferner kommt der Charta der Charakter eines Tarifvertrags zu, der der Regelung unselbständiger Arbeit dient, so dass die Charta insoweit ebenfalls unter das Unionsrecht fällt.

Beschränkung der Arbeit­neh­mer­frei­zü­gigkeit

Sodann stellt der Gerichtshof fest, dass die untersuchte Regelung, wonach ein „Espoir“-Spieler nach Abschluss seiner Ausbildungszeit verpflichtet ist, seinen ersten Vertrag als Berufsspieler bei Meidung von Schadensersatz mit dem Verein abzuschließen, der ihn ausgebildet hat, diesen Spieler davon abhalten kann, von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen. Daher stellt eine solche Regelung eine Beschränkung der Arbeit­neh­mer­frei­zü­gigkeit dar.

Wie jedoch der Gerichtshof im Urteil Bosman bereits entschieden hat, ist angesichts der beträchtlichen sozialen Bedeutung, die dem Sport und insbesondere dem Fußball in der Union zukommt, der Zweck, die Anwerbung und die Ausbildung junger Spieler zu fördern, als legitim anzuerkennen (vgl. EuGH, Urteil vom 15.12.1995; Az C415-93).

Bei der Prüfung, ob eine das Recht auf Freizügigkeit dieser Spieler beschränkende Regelung geeignet ist, die Verwirklichung dieses Zwecks zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zu seiner Erreichung erforderlich ist, sind die Besonderheiten des Sports im Allgemeinen und des Fußballs im Besonderen sowie ihre soziale und erzieherische Funktion zu berücksichtigen.

Nach Ansicht des Gerichtshofs ist die Aussicht auf die Erlangung von Ausbil­dungs­ent­schä­di­gungen geeignet, die Fußballvereine zu ermutigen, nach Talenten zu suchen und für die Ausbildung junger Spieler zu sorgen.

Ausbil­dungs­ent­schä­digung bei Vertrags­ab­schluss mit anderem Verein gerechtfertigt

Dazu weist der Gerichtshof darauf hin, dass eine Regelung, die eine Ausbil­dungs­ent­schä­digung für den Fall vorsieht, dass ein Nachwuchss­pieler nach Abschluss seiner Ausbildung einen Vertrag als Berufsspieler mit einem anderen Verein als dem abschließt, der ihn ausgebildet hat, grundsätzlich durch den Zweck gerechtfertigt werden kann, die Anwerbung und die Ausbildung von Nachwuchss­pielern zu fördern. Eine solche Regelung muss jedoch für das Erreichen dieses Zwecks tatsächlich geeignet und verhältnismäßig im Hinblick auf diesen Zweck sein, wobei die Kosten zu berücksichtigen sind, die den Vereinen durch die Ausbildung sowohl der künftigen Berufsspieler als auch derjenigen, die nie Berufsspieler werden, entstehen.

Entschädigung hinsichtlich Förderung und Ausbildung von Nachwuchss­pielern steht Arbeit­neh­mer­frei­zü­gigkeit nicht entgegen

Daraus folgt, dass die Freizügigkeit der Arbeitnehmer einer Regelung nicht entgegensteht, die für den Fall, dass ein Nachwuchss­pieler nach Abschluss seiner Ausbildung einen Vertrag als Berufsspieler mit einem Verein eines anderen Mitgliedstaats abschließt, zum Zweck der Förderung der Anwerbung und der Ausbildung von Nachwuchss­pielern die Entschädigung des ausbildenden Vereins gewährleistet, sofern diese Regelung geeignet ist, die Verwirklichung dieses Zwecks zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zu seiner Erreichung erforderlich ist.

Französische Regelung ging hier über die tatsächlichen Ausbil­dungs­kosten hinaus

Die im Ausgangs­ver­fahren fragliche französische Regelung war nicht durch die Zahlung einer Ausbil­dungs­ent­schä­digung, sondern durch eine Verpflichtung zur Schaden­s­er­satz­leistung gekennzeichnet, der sich der betreffende Spieler wegen Verletzung seiner vertraglichen Verpflichtungen aussetzte und deren Höhe von den tatsächlichen Ausbil­dungs­kosten, die diesem Verein entstanden waren, unabhängig war. Dieser Schadensersatz wurde nämlich nicht anhand der diesem Verein entstandenen Ausbil­dungs­kosten, sondern anhand des gesamten diesem Verein entstandenen Schadens berechnet. Der Gerichtshof stellt daher fest, dass die französische Regelung über das hinausging, was zur Förderung der Anwerbung und der Ausbildung junger Spieler und zur Finanzierung dieser Tätigkeiten erforderlich war.

Quelle: ra-online, EuGH

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