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Oberlandesgericht Oldenburg Urteil06.11.2017
Werkunternehmer haftet für Diebstahl der ihm zur Reparatur anvertrauten GegenständeUnternehmer muss alles Zumutbare zur Verhinderung eines Diebstahls veranlassen
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat entschieden, das ein Werkunternehmer alles Zumutbare tun muss, um einen Diebstahl der ihm anvertrauten Gegenstände zu verhindern. Das Gericht verwies darauf, dass die Anforderungen an das Zumutbare umso höher sind, je wertvoller der Gegenstand und je einfacher er zu entwenden ist.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Mann aus Wilhelmshaven nach der Sommersaison seinen Yamaha-Bootsmotor zur Inspektion gegeben. Der Werkunternehmer lagerte den Motor auf einem Transportgestell auf seinem Grundstück, das teilweise nur mit einem Maschendrahtzaun gesichert war. An einem Wochenende wurde der Motor über Nacht gestohlen.
LG weist Klage auf Schadensersatz ab
Das Landgericht wies die Klage des Mannes auf Schadensersatz ab. Dem Werkunternehmer sei kein Vorwurf zu machen, der Mann habe nicht erwarten können, dass der Motor über Nacht eingeschlossen und das Betriebsgrundstück mit mehr als einem Maschendrahtzaun gegen Diebstahl gesichert sei.
OLG bejaht Anspruch auf Schadensersatz
Gegen diese Entscheidung legte der Wilhelmshavener erfolgreich Berufung beim Oberlandesgericht Oldenburg ein. Nach der Auffassung des Gerichts hat der Werkunternehmer eine Nebenpflicht aus dem Vertrag über die Inspektion verletzt. Er hätte den Motor nicht nachts auf dem unzureichend gesicherten Grundstück stehen lassen dürfen. Ein Unternehmer müsse alles Zumutbare tun, um einen Diebstahl der ihm anvertrauten Gegenstände zu verhindern. Dabei seien die Anforderungen an das Zumutbare umso höher, je wertvoller der Gegenstand und je einfacher er zu entwenden sei. Im konkreten Fall sei der Bootsmotor, der einen Neuwert von 6.800 Euro gehabt habe, auf dem Transportgestell einfach abzutransportieren gewesen. Der Maschendrahtzaun sei ohne besondere Kenntnisse leicht zu überwinden gewesen, ein Herunterdrücken habe gereicht. Es wäre dem Unternehmer auch zumutbar gewesen, den Motor nachts einzuschließen oder das Grundstück - wie im Nachhinein geschehen - durchgehend mit einem schwer zu überwindenden Metallzaun zu sichern. Der Schadensersatzanspruch des Mannes entfalle auch nicht etwa deshalb, weil der Unternehmer ihm schon fünf Tage vor dem Diebstahl angeboten hatte, den Motor abholen zu können. Angesichts der Größe und des Gewichts des Motors sei es von dem Mann nicht zu erwarten gewesen, den Motor umgehend abzuholen, weil eine solche Abholung eine gewisse Vorbereitung erfordere. Der Unternehmer muss dem Mann jetzt den damaligen Zeitwert des Motors ersetzen. Das sind ca. 3.800 Euro.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.02.2018
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online
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