23.11.2024
23.11.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 24668

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Oberlandesgericht Oldenburg Hinweisverfügung31.05.2017

Reifen aus dem Kofferraum gerollt: Kein Anspruch auf Schadensersatz für Sachschaden an eigener Garage nach ReifenwechselBedenkenloses Öffnen des Kofferraums zeugt von Sorglosigkeit des Fahrzeug­be­sitzers

Ein Reifenhändler, der nach einem Reifenwechsel die Reifen aufrecht stehend im Wagen lagert, haftet nicht für Schäden die entstehen, weil der Fahrzeug­be­sitzer von innen per Fernsteuerung die Koffer­raum­klappe seines Fahrzeugs blindlings öffnet, die Reifen herausrollen und dabei Schäden am Garagentor verursachen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Oldenburg hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Mann aus Wilhelmshaven seine Reifen in der Werkstatt wechseln lassen. Er hatte die neu anzubringenden Sommerreifen bei zurück­ge­klappter Rückenlehne der Rückbank nebeneinander im Kofferraum liegend zur Werkstatt transportiert. Der Reifenhändler hatte nach der Montage die Rückenlehne hochgeklappt und die alten Winterreifen neben­ein­an­der­stehend in den Kofferraum geräumt. Der Wilhelmshavener fuhr nach Hause, fuhr rückwärts seine abschüssige Garageneinfahrt hinab und öffnete von innen per Fernsteuerung die Koffer­raum­klappe. Die aufrecht transportierten Reifen rollten heraus und beschädigten das Garagentor. Es soll ein Sachschaden von rund 6.000 Euro entstanden sein.

Der Mann verklagte daraufhin den Reifenhändler. Dieser hätte die Winterreifen nicht stehend verladen dürfen, zumal er selbst die Sommerreifen extra liegend angeliefert habe. Er habe aufgrund der abgedunkelten Scheiben im Fond des Fahrzeugs nicht bemerken können, dass die Rückenlehne hochgeklappt worden sei.

Etwaiges Verschulden des Reifenhändlers tritt vollständig hinter Handeln des Fahrzeughalters zurück

Das Oberlan­des­gericht Oldenburg bestätigte die zuvor ergangene Entscheidung des Landgerichts, nach der dem Mann kein Schadensersatz zustehe. Er hätte durch einen kurzen Blick in den hinteren Wagenbereich ohne weiteres feststellen können, dass die Rückenlehne hochgeklappt worden sei. Den Kofferraum trotzdem gleichsam blindlings zu öffnen, zeuge von einer solchen Sorglosigkeit, dass den Kläger jedenfalls ein so überwiegendes Mitverschulden treffe, dass ein etwaiges Verschulden des Reifenhändlers vollständig dahinter zurücktrete. Der Mann müsse daher seinen Schaden selbst tragen, so das Oberlan­des­gericht. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Oberlan­des­gericht Oldenburg, Hinweis­be­schluss vom 28.04.2017 und Beschluss vom 31.05.2017, Akz.: 9 U 21/17

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

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