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- BWGZ 2002, 737Die Gemeinde - Verbandszeitschrift des Gemeindetags Baden-Württemberg (BWGZ), Jahrgang: 2002, Seite: 737
- BWGZ 2003, 709Die Gemeinde - Verbandszeitschrift des Gemeindetags Baden-Württemberg (BWGZ), Jahrgang: 2003, Seite: 709
- DAR 2002, 128Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2002, Seite: 128
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- OLGR 2002, 7Zeitschrift: OLG-Report (OLGR), Jahrgang: 2002, Seite: 7
- VRS 102, 21Verkehrsrechts-Sammlung (VRS), Band: 102, Seite: 21
Oberlandesgericht Oldenburg Urteil28.09.2001
Gemeinde muß Straßen an Sonn- und Feiertagen morgens nicht vor 09.00 Uhr streuen
Eine innerörtliche Landstraße muß an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich nicht vor 09.00 Uhr morgens gestreut werden. Dies stellte der für Amtshaftungsfragen zuständige 6. Zivilsenat des OLG Oldenburg fest. Eine Radfahrerin war am 08.02.1998, einem Sonntag, morgens vor 09.00 Uhr auf einer eisglatten Straße in Hooksiel gestützt und hatte sich erheblich verletzt. Das Landgericht hatte die Schmerzensgeldklage mit dem Argument abgewiesen, die Stelle, an welcher die Klägerin gestürzt war, sei nicht gefährlich gewesen und habe nicht gestreut werden müssen. Das OLG hat die Berufung der Klägerin mit dem Argument zurückgewiesen, die Gemeinde müsse grundsätzlich an Sonn- und Feiertagen vor 09.00 Uhr morgens nicht streuen.
Die 59-jährige Klägerin war am 08.02.1998 Sonntag morgens vor 09.00 mit ihrem Fahrrad in Hooksiel unterwegs. In einer Rechtskurve der Landstraße 110 stürzte sie wegen Eisglätte vom Fahrrad. Dabei zog sie sich schwere Becken- und Rippenfrakturen zu. Sie mußte zwei Wochen im Krankenhaus behandelt werden. Mit ihrer Klage gegen die Gemeinde verlangte die Frau Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 DM mit dem Argument, die Gemeinde habe es schuldhaft versäumt, die Straße zu streuen.
Das Landgericht Oldenburg hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, es habe keine konkrete Streupflicht bestanden, weil es sich bei der Kurve, in welcher die Klägerin zu Fall gekommen war, um keine gefährliche Stelle gehandelt habe. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung das OLG Oldenburg zurückgewiesen. Es habe vor 09.00 Uhr morgens grundsätzlich keine Verpflichtung der Gemeinde bestanden, die Straße zu streuen. Die innerorts für verkehrswichtige und gefährliche Stellen geltende Streupflicht gehe nicht soweit, dass die Fahrbahnen zu jeder Tages- und Nachtzeit von Glätte freigehalten werden müssten. Danach beginne die Streupflicht an Werktagen im allgemeinen jedenfalls nicht vor 06.30 Uhr und an Sonn- und Feiertagen in Ermangelung früheren erheblichen Verkehrsaufkommens zumindest nicht vor 09.00 Uhr. Solches Verkehrsaufkommen gebe es in Hooksiel vor 09.00 Uhr in den Wintermonaten nicht. Relevanter Ausflugsverkehr zu den Inseln finde in den Wintermonaten zu dieser Uhrzeit nicht statt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.05.2005
Quelle: ra-online, OLG Oldenburg
der Leitsatz
Gemeinden sind an Sonn- und Feiertagen regelmäßig nicht verpflichtet vor 09.00 Uhr morgens die Straßen zu streuen.
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