15.11.2024
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Dokument-Nr. 21428

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Entscheidung31.07.2015Oberlandesgericht Oldenburg6 U 64/15
Vorinstanz:
  • Landgericht Oldenburg, Urteil, 15 O 1852/14
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Oberlandesgericht Oldenburg Entscheidung31.07.2015

Werbung mit einem im Internet veröf­fent­lichten Testergebnis zulässigHändler darf in Bestellmagazin Staubsauger mit Testergebnis eines Internetportals bewerben

Das Oberlan­des­ge­richts Oldenburg hat es einem Händler aus Oldenburg gestattet, mit einem im Internet veröf­fent­lichten Testergebnis zu werben. Damit ist eine Entscheidung des Landgerichts Oldenburg geändert worden.

Der Händler warb in einem Bestellmagazin für einen Staubsauger und pries diesen mit dem Testergebnis „sehr gut“ an. Als Fundstelle für das Testergebnis nannte er ein Internetportal. Der Kläger, ein Wettbe­wer­bs­verband, forderte den Händler auf, die Werbung zu unterlassen. Er vertrat die Auffassung, dass die Bezugnahme auf ein im Internet veröf­fent­lichtes Testergebnis wettbe­wer­bs­widrig sei. Der Händler weigerte sich, die Werbung einzustellen, weswegen der Wettbe­wer­bs­verband ihn vor dem Landgericht Oldenburg auf Unterlassung in Anspruch nahm. Das Landgericht gab dem Wettbe­wer­bs­verband Recht und führte zur Begründung aus, dass der Hinweis allein auf eine Fundstelle im Internet unzulässig sei. Der Verbraucher müsse die Möglichkeit haben, anhand der Fundstelle das Testergebnis auch ohne Internet nachlesen zu können.

Händler dürfen mit Testergebnis werben

Die dagegen von dem Händler eingelegte Berufung vor dem Oberlan­des­gericht hatte Erfolg. Das Gericht änderte das Urteil des Landgerichts und entschied, dass der Händler mit dem Testergebnis werben dürfe. Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sei die Werbung mit einem Testergebnis zulässig, wenn der Verbraucher deutlich auf die Fundstelle hingewiesen werde und leicht auf das Testergebnis zugreifen könne. Ein leichter Zugriff sei grundsätzlich auch auf ein im Internet veröf­fent­lichtes Testergebnis möglich. Das Internet sei in weiten Bevöl­ke­rungs­kreisen verbreitet. Ihm komme eine immer größere gesell­schaftliche Bedeutung zu. Ein Verbraucher könne sich selbst dann ohne große Mühe Zugang zum Internet verschaffen, wenn er über keinen eigenen Anschluss verfüge. Ihm werde dabei nicht mehr abverlangt, als wenn er sich ein in einer Zeitschrift veröf­fent­lichtes Testergebnis besorgen müsste.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

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