18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Oberlandesgericht Oldenburg Urteil05.09.2008

Kein Schadensersatz für Unfall mit Rennrad auf verschwenktem Radweg

Das Oberlan­des­gericht Oldenburg hatte über die Klage eines Rennradfahrers wegen eines Fahrradunfalls zu entscheiden. Der Kläger war trotz eingeschaltetem Fahrradlicht in der Dunkelheit mit seinem Rennrad in einem Graben gelandet, weil der Radweg im Bereich einer Zuwegung einen plötzlichen Schlenker nach rechts macht. Dabei hatte er sich Verletzungen zugezogen und Schäden an Kleidung und Fahrrad erlitten. Seine Klage gegen den beklagten Landkreis blieb ohne Erfolg.

Der Fall ereignete sich im September 2006 auf einem Radweg entlang einer Landstraße außerhalb der Stadt Melle. Dort verläuft rechts neben einem Radweg ein Graben. Im Bereich einer Feldzufahrt schwenkt der Radweg nach rechts, während der Graben weiter geradeaus verläuft. Nach Angaben des Klägers befuhr dieser im September 2006 gegen frühen Morgen in der Dunkelheit diesen Radweg mit seinem Rennrad mit einer Geschwindigkeit von ca. 20 km/h. Da er die Verschwenkung wegen fehlender Warnhinweise nicht rechtzeitig erkannt hatte, war er in den Graben gestürzt und hatte sich erhebliche Verletzungen zugezogen.

Das Landgericht Osnabrück hatte seine Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld abgewiesen, weil der beklagte Landkreis keine Verkehrs­si­che­rungs­pflicht verletzt habe. Die Berufung des Klägers vorm Oberlan­des­gericht Oldenburg blieb ohne Erfolg. Eine wechselseitige Verschwenkung von Radweg und Graben sei für einen bei Dunkelheit mit eingeschalteter Fahrrad­be­leuchtung mit normaler Geschwindigkeit fahrenden Radfahrer nicht so gefah­ren­trächtig, dass das Unterlassen eines Warnhinweises die Verletzung der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht darstelle. Die Verschwenkung von Radwegen außerhalb eines Siedlungs­zu­sam­men­hanges entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung. Auch für Radfahrer gelte das Sichtfahrgebot aus § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO. Radfahrer, die sich vorschriftsmäßig am rechten Rand des Radweges orientierten, können die fragliche Verschwenkung auch im Dunkeln nicht übersehen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 25.09.2008

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