21.11.2024
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Oberlandesgericht Koblenz Beschluss28.04.2011

Grob verkehrswidrige und riskante Fahrweise: Radfahrer hat keinen Anspruch auf SchmerzensgeldLkw-Fahrer haftet nicht für Kollision mit Fahrradfahrer

Ein Radfahrer, der grob verkehrswidrig und extrem riskant bei roter Ampel vom Gehweg auf die Straße fährt, hat in der Regel keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen einen LKW-Fahrer, der beim Anfahren des LKW mit dem Radfahrer kollidiert. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Koblenz.

Im zugrunde liegenden Fall war ein Radfahrer bei einer Kollision in Worms im Oktober 2005 unter einen LKW geraten und schwer verletzt worden. Der LKW-Fahrer wollte rechts abbiegen und musste in der Kurve wegen einer grünen Fußgängerampel anhalten. Als die Fußgängerampel wieder rot war, setzte der LKW-Fahrer den Abbiegevorgang fort und kollidierte mit dem Radfahrer, der zwischen­zeitlich auf die Straße gefahren war. Der Verletzte und seine gesetzliche Unfall­ver­si­cherung sahen ein Verschulden des LKW-Fahrers und nahmen daher diesen sowie dessen Versicherung auf Ersatz der Krankenkosten in Höhe eines Betrages von ca. 80.000 Euro und auf Zahlung eines Schmer­zens­geldes in Höhe von mindestens 250.000 Euro in Anspruch.

Radfahrer verursacht Unfall mit gravierenden Verkehrs­ver­stößen alleine

Das Landgericht wies die Klage nach Vernehmung von Zeugen und Einholung eines Sachver­stän­di­gen­gut­achtens mit der Begründung ab, der Radfahrer habe den Unfall mit derart gravierenden Verkehrs­ver­stößen alleine verschuldet, dass eine Haftung des LKW-Fahrers ausscheide. Insbesondere sei der Radfahrer verbotener Weise vom Gehweg auf die Straße gefahren, habe dabei keinerlei Vorsicht walten lassen und auch die rote Ampel missachtet.

OLG: Verhalten des Radfahrers war grob verkehrswidrig

Das Oberlan­des­gericht Koblenz hat das landge­richtliche Urteil bestätigt und betont, der Kläger habe sich grob verkehrswidrig verhalten. Er sei extrem riskant gefahren, als er außerhalb der Fußgängerfurt versucht habe, in einer Hakenbewegung noch vor dem LKW die Straße zu überqueren. Er habe nicht auf dem Gehweg fahren dürfen, da dieser nur für Fußgänger zugelassen sei. Gerade deshalb hätte er bei dem Auffahren von dem Gehweg auf die Straße äußerste Vorsicht walten lassen müssen. Stattdessen sei er auf die Straße gefahren, als die Ampel wieder rot gezeigt habe und daher mit einem Anfahren des LKW zu rechnen gewesen sei.

Haftung des LKW-Fahrers ausgeschlossen

Ein Fehlverhalten des LKW-Fahrers könne dagegen nicht erkannt werden. Dieser habe insbesondere nicht damit rechnen können, dass ein Radfahrer vor der Fußgängerfurt die Fahrbahn überquere, obwohl die Ampel für die Fußgänger rot zeige. Aufgrund der gravierenden Verkehrs­verstöße des Klägers scheide daher eine Haftung des LKW-Fahrers ganz aus.

Quelle: Oberlandesgericht Koblenz/ra-online

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