Oberlandesgericht Oldenburg Urteil15.03.2019
Gebrauchtwagenkauf: Fehlende Information über Mietwageneigenschaft des Fahrzeugs stellt Wettbewerbsverstoß darDurchschnittlicher Verbraucher misst Mietwageneigenschaft wesentliche Bedeutung für Kaufentscheidung bei
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat entschieden, dass ein Autohaus keine Anzeigen für Fahrzeuge mehr schalten darf, ohne gegebenenfalls einen Hinweis darauf zu geben, dass das Fahrzeug zuvor als Mietwagen genutzt wurde. Das Gericht verwies darauf, dass es sich bei der Mietwageneigenschaft um eine wesentliche Information handele, die für die geschäftliche Entscheidung des Käufers ein erhebliches Gewicht habe.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls, ein Verein, der sich für die Einhaltung von Wettbewerbsregeln einsetzt, hatte gegen ein Autohaus aus Lingen auf Unterlassung geklagt. Das Autohaus hatte im Internet ein Fahrzeug als Gebrauchtwagen angeboten, das zuvor knapp ein Jahr lang als Mietwagen in Spanien eingesetzt war. Hierauf hatte das Autohaus nicht hingewiesen. Vermerkt war in der Anzeige, dass das Fahrzeug bislang nur einen Halter hatte. Der klagende Verein hielt die Anzeige für wettbewerbswidrig, weil der Hinweis auf die Mietwageneigenschaft für potenzielle Käufer eine wesentliche Information sei.
LG: Befürchtung negativer Eigenschaften durch Nutzung des Fahrzeugs als Mietwagen nicht gerechtfertigt
Der Autohändler widersprach dem und hatte damit vor dem Landgericht Osnabrück Erfolg. Die Annahme, dass eine Nutzung als Mietfahrzeug eine negative Eigenschaft sei, sei heutzutage nicht mehr gerechtfertigt. Denn die Mietwagenfirmen seien darauf angewiesen, dass die Fahrzeuge stets in einem technisch wie optisch einwandfreien Zustand seien. Außerdem sei es heute üblich, dass relativ viele, nur kurz genutzte Mietfahrzeuge auf dem Markt seien. Ein Käufer könne sich hierauf einstellen.
Hinweis auf Mietwageneigenschaft stellt wesentliche Information mit erheblichem Gewicht für geschäftliche Entscheidung eines Fahrzeugkäufers dar
Das Oberlandesgericht Oldenburg sah dies anders. Bei der Mietwageneigenschaft handele es sich um eine wesentliche Information, die für die geschäftliche Entscheidung des Käufers ein erhebliches Gewicht habe. Die Verwendung als Mietwagen werde im Allgemeinen als abträglich angesehen, weil die zahlreichen Nutzer keine Veranlassung hätten, das Fahrzeug sorgsam zu behandeln. Zu rechnen sei mit Fahrern mit wechselnden Temperamenten, wechselnder Fahrfähigkeit und unterschiedlichen Sorgfaltseinstellungen. All dies könne einen Einfluss auf die Verschleißteile und den Pflegezustand eines Fahrzeugs haben. Unabhängig davon, ob die Bedenken gegen einen Mietwagen tatsächlich berechtigt seien, messe der durchschnittliche Verbraucher der Mietwageneigenschaft jedenfalls eine wesentliche Bedeutung für seine Kaufentscheidung bei. Für den Verkäufer sei die Information hierüber auch ohne weiteres möglich. Die fehlende Information stelle daher einen Wettbewerbsverstoß dar (§§ 3, 5a Abs. 2 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)).
Das beklagte Autohaus wurde verurteilt, in Zukunft keine Anzeigen mehr ohne den Hinweis auf die Mietwageneigenschaft eines Fahrzeugs zu schalten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.06.2019
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online (pm/kg)