15.11.2024
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Oberlandesgericht Oldenburg Urteil28.11.2016

Bei dreister Lüge des Versicherungs­nehmers ist Berufs­haftpflicht­versicherung zur Kündigung des Versicherungs­schutzes berechtigtVorherige Abmahnung nicht erforderlich

Das Oberlan­des­gericht Oldenburg hat in einer Entscheidung darauf hingewiesen, dass eine Berufs­haftpflicht­versicherung bei einer dreisten Lüge des Versicherungs­nehmers zu einer fristlosen Kündigung des Versicherungs­schutzes berechtigt ist.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls hatte sich mit seiner Klage gegen die von seiner Berufshaftpflichtversicherung ausgesprochene Kündigung gewandt. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Die Kündigung sei zu Recht erfolgt. Der Kläger hatte nach einem Unfall zunächst Zahlungen wegen seiner Berufs­un­fä­higkeit erhalten. Nach einiger Zeit wollte die Versicherung den Gesund­heits­zustand des Klägers überprüfen. Bei einem Treffen saß der Mann im Rollstuhl und gab vor, Schmerzen zu haben. Merkwürdig fand der Versi­che­rungs­mi­t­a­r­beiter den augenscheinlich sportlich-gestählten körperlichen Zustand des Rollstuhl­fahrers. Weitere Recherchen im Internet förderten aktuelle Bilder zu Tage, auf denen der Kläger als erfolgreicher Marathonläufer posierte. Dem Mitarbeiter eines von der Versicherung eingeschalteten Detektivbüros, der den Kläger unter einer Legende aufsuchte, bot der Kläger seine Dienst­leis­tungen als Küchenbauer an.

Vertrau­ens­ver­hältnis durch Verhalten des Versi­che­rungs­nehmers in hohem Maße zerstört

Das Oberlan­des­gericht Oldenburg entschied, dass die Versicherung den Vertrag bei solch einem Verhalten - auch für die Zukunft - fristlos kündigen dürfe. Das Vertrauen in die Redlichkeit des Vertrags­partners sei derart erschüttert, dass eine Fortsetzung des Vertrags­ver­hält­nisses unter Berück­sich­tigung der beiderseitigen Interessenlagen nicht mehr zumutbar sei. Auch eine vorherige Abmahnung sei nicht erforderlich. Denn anderenfalls hätte jeder Versi­che­rungs­nehmer die Möglichkeit, einmal sanktionslos zu versuchen, die Versicherung hinters Licht zu führen. Im Übrigen sei das Vertrauensverhältnis in so hohem Maße zerstört, dass die Versicherung ohne weiteres Zuwarten kündigen durfte, entschieden die Richter.

Der Kläger nahm aufgrund des Hinweis­be­schlusses des Gerichts seine Berufung zurück.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

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