14.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 5230

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Urteil29.11.2007Bundesarbeitsgericht2 AZR 724/06, 2 AZR 725/06, 2 AZR 1067/06, 2 AZR 1068/06
Vorinstanzen:
  • Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil03.03.2006, 3 Sa 861/05, 3 Sa 862/05
  • Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil10.07.2006, 19/3 Sa 1353/05, 19/3 Sa 1354/05
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil29.11.2007

Kündigung wegen des Verdachts eines Versi­che­rungs­betrugs nur bei objektiven Tatsachen

Der auf Tatsachen beruhende Verdacht, der Arbeitnehmer habe mit Fahrzeugen des Arbeitgebers zu Lasten von dessen Haftpflicht­ver­si­cherung Schäden in Absprache mit den Unfallgegnern verursacht, kann eine außer­or­dentliche Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigen.

Voraussetzung einer derartigen Verdachts­kün­digung ist aber, dass starke Verdachts­momente vorliegen, die auf objektiven Tatsachen beruhen und geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeits­ver­hält­nisses notwendige Vertrauen des Arbeitgebers zu zerstören, und dass der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Dabei sind an die Darlegung und Qualität der Verdachts­momente strenge Anforderungen zu stellen.

Die vier Kläger waren bei der beklagten Landes­hauptstadt als Kraftfahrer von Müllfahrzeugen beschäftigt. Sie verursachten zahlreiche Unfälle, die über die Versicherung G. abgerechnet wurden. Wegen des Verdachts, ein Teil dieser Unfälle sei vorsätzlich in Betrugsabsicht herbeigeführt worden, erstattete die G. Strafanzeige. Am 16. September 2004 hörte die von der Ermitt­lungs­behörde über Einzelheiten informierte Beklagte die Kläger an. Alle bestritten die Vorwürfe. Nach Beteiligung des Personalrats kündigte die Beklagte die Arbeits­ver­hältnisse fristlos und vorsorglich fristgerecht.

Mit der Klage haben sich die Kläger gegen die Kündigungen gewandt und geltend gemacht, es lägen keine hinreichenden objektiven Umstände vor, die einen dringenden Tatverdacht für eine vorsätzliche Unfall­ve­r­ur­sachung ergäben. Die Beklagte hat demgegenüber die Ansicht vertreten, den von den vier Klägern verursachten Verkehr­s­un­fällen liege ein erkennbares Schema zugrunde. Das Arbeitsgericht hat allen vier Kündi­gungs­schutz­klagen stattgegeben. Das Landes­a­r­beits­gericht hat die Berufungen der Beklagten zurückgewiesen. Auf die Revision der Beklagten hat das Bundes­a­r­beits­gericht in drei Fällen den Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung an das Landes­a­r­beits­gericht zurückverwiesen. Auf Grund der Häufigkeit der Unfälle und der weiteren Umstände bestanden hier hinreichende Verdachts­momente, denen das Landes­a­r­beits­gericht nachzugehen hat. In einem weiteren Fall blieb die Revision erfolglos, weil nach den Feststellungen des Landes­a­r­beits­ge­richts kein hinreichender Verdacht bestand.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 87/07 des BAG vom 29.11.2007

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