22.11.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einem Arzt im Vordergrund.

Dokument-Nr. 20889

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Urteil20.12.1994Oberlandesgericht Oldenburg5 U 157/94
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 1995, 345Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1995, Seite: 345
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Vorinstanz:
  • Landgericht Osnabrück, Urteil05.07.1994, 3 O 192/91
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Oldenburg Urteil20.12.1994

Ungefährliches Belassen einer während einer OP abgebrochenen Nadelspitze rechtfertigt keinen Schmerzens­geld­anspruchUnterbliebene Aufklärung über Verbleib der Nadelspitze begründet nur bei Vorliegen von Schmerzen und psychischen Beein­träch­ti­gungen Schmerzensgeld

Wird eine während einer Operation abgebrochene Nadelspitze im Körper des Patienten zurückgelassen, so begründet dies dann keinen Schmerzens­geld­anspruch, wenn der Verbleib der Nadelspitze weder Schmerzen noch psychische Beein­träch­ti­gungen hervorruft. Dies hat das Oberlan­des­gericht Oldenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während einer Bandschei­ben­ope­ration im Juni 1984 brach die obere Nadelspitze mit einer Länge von 2 cm ab. Da der behandelnde Arzt die Nadelspitze nicht ertasten konnte und er eine Infek­ti­o­ns­gefahr befürchtete, beließ er die Nadelspitze im Körper. Der Patient wurde darüber auch nicht aufgeklärt. In den Folgejahren wurde der Patient wiederholt wegen Rücken­be­schwerden behandelt. Erst im Oktober 1989 erfuhr der Patient von der Nadelspitze und ließ sich diese entfernen. Zudem klagte er gegen den behandelnden Arzt auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 DM. Der Patient führte zur Begründung an, dass die Nadelspitze seine Rücken­be­schwerden verursacht und die Vorstellung einen Fremdkörper im Körper zu haben Angst- und Ekelgefühle ausgelöst habe.

Landgericht wies Schmer­zens­geldklage ab

Das Landgericht Osnabrück wies die Schmer­zens­geldklage ab. Es führte aus, dass die Rücken­be­schwerden nicht auf die Nadelspitze, sondern auf sein Bandschei­ben­leiden zurückzuführen waren. Auch die behaupteten Angst- und Ekelgefühle haben ein Schmerzensgeld nicht gerechtfertigt. Gegen diese Entscheidung legte der Patient Berufung ein. Er reduzierte seine Schmer­zens­geld­for­derung aber auf 5.000 DM.

Oberlan­des­gericht verneinte ebenfalls Schmerzensgeld wegen im Körper verbliebener Nadelspitze

Das Oberlan­des­gericht Oldenburg bestätigte die erstin­sta­nzliche Entscheidung und wies daher die Berufung des Patienten zurück. Ihm habe aufgrund der zurück­ge­lassenen Nadelspitze kein Anspruch auf Schmerzensgeld zugestanden. Denn weder das Abbrechen noch das ungefährliche Zurücklassen der Nadelspitze habe einen Behandlungsfehler dargestellt.

Unterlassene Aufklärung rechtfertigte kein Schmerzensgeld

Zwar könne die unterlassene Aufklärung darüber, dass die Nadelspitze im Körper belassen wurde, nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts einen Schmer­zens­geldan­spruch rechtfertigen. Dies hätte aber vorausgesetzt, dass der Patient unter Schmerzen oder psychischen Beein­träch­ti­gungen litt. Beides sei hingegen nicht der Fall gewesen. Die Beweisaufnahme habe gezeigt, dass die Rücken­be­schwerden nicht von der Nadelspitze verursacht wurden. Soweit der Patient in der ersten Zeit nach der Operation über lokale Schmerzen im Sinne eines Fremd­kör­per­gefühls litt, wertete das Gericht dies als bloße Bagatell­ver­letzung. Als bloße Bagatelle erachtete das Gericht ebenso die Angst- und Ekelgefühle. Es habe sich dabei um eine völlig unangemessene psychische Verarbeitung des Geschehens gehandelt.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg, ra-online (vt/rb)

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