21.11.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einer Krankenschwester im Vordergrund.

Dokument-Nr. 9544

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Oberlandesgericht Oldenburg Urteil10.03.2010

Werbung für 7-jährige Gewährleistung auf Zahnersatz beinhaltet keinen Garan­tie­leis­tungs­an­spruchBestimmungen zum Schutz des Verbrauchers bei Garantiezusagen in der Werbung gelten nur bei Kaufverträgen

Wirbt eine Zahnklinik in ihrer Werbebroschüre mit einer regelmäßigen Erinnerung an halbjährliche Kontrolltermine, um die 7-jährige Gewährleistung auf Zahnersatz zu erhalten, folgt daraus für den Patienten noch kein selbständiger Anspruch auf Garan­tie­leis­tungen. Das entschied das Oberlan­des­gericht Oldenburg.

Der Kläger hatte sich im Jahr 2004 in einer Zahnklinik mit vier Implantaten versorgen lassen. Die halbjährlichen Kontrolltermine hatte er regelmäßig wahrgenommen. Dennoch mussten ihm drei Implantate im Jahr 2007 wieder entfernt werden. Er verklagte die Zahnklinik und verlangte eine kostenfreie Versorgung mit neuen Implantaten. Er berief sich dabei auf die Werbebroschüre der Zahnklinik. Diese hatte mit dem Satz geworben: "Das hauseigene Recall-System erinnert Sie an Ihre Kontroll-Termine, deren Einhaltung wichtig ist für unsere 7-jährige Gewährleistung auf Zahnersatz."

Für vertragliche Gewähr­leis­tungs­ansprüche muss selbstständiger Garantievertrag abgeschlossen werden

Nach der Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts ist jedoch allein durch diese Aussage in der Werbebroschüre kein selbständiger Garantievertrag mit dem Kläger geschlossen worden. Der Hinweis in der Broschüre sei eine schlichte Werbeaussage. Um vertragliche Gewähr­leis­tungs­ansprüche zu haben, müsse ausdrücklich ein selbständiger Garantievertrag geschlossen oder zumindest eine "Garantieurkunde" übergeben worden sein. Die besondere gesetzliche Bestimmung des § 443 BGB, die dem Schutz des Verbrauchers bei Garantiezusagen in der Werbung dient, gelte nur für Kaufverträge und nicht für einen wie vom Kläger mit der Zahnklinik geschlossenen Dienstvertrag.

Quelle: ra-online, OLG Oldenburg

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