21.11.2024
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Dokument-Nr. 15860

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Oberlandesgericht Köln Hinweisbeschluss15.10.2012

Werbeaussagen stellen nicht zwingend eine Garantie darOft stellt sich dies als bloße Beschaf­fen­heitsgabe dar

Macht ein Verkäufer in einem Prospekt Angaben zum Kaufgegenstand, so stellt dies oft eine bloße Beschaffenheits­angabe dar. Die Abgabe einer Garantie ist darin nicht zwingend zu sehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Köln hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall bemängelte der Käufer eines Fahrzeugs, dass entgegen der Angaben des Verkäufers im Verkauf­sprospekt, das Fahrzeug nicht die zugesicherten Eigenschaften aufwies. In der Werbung des Verkäufers sah der Käufer die Übernahme einer Garantie. Der Verkäufer sah dies jedoch anders.

Garan­tie­übernahme aufgrund Werbeaussage lag nicht vor

Das Oberlan­des­gericht Köln gab dem Verkäufer recht. In der Werbeaussage im Verkauf­sprospekt sei keine Garan­tie­übernahme zu sehen gewesen. Unter welchen Voraussetzungen der Verkäufer eine Garantie abgibt, sei anhand strenger Maßstäbe zu beurteilen. Aus der Werbung müsse der unbedingte Wille des Verkäufers zur Abgabe einer Garantie erkennbar sein. Eine bloße Beschaf­fen­heits­angabe genüge jedenfalls nicht. So habe der Fall hier gelegen.

Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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