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Dokument-Nr. 24800

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Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss17.07.2017

Prozess­kos­tenhilfe kann nach Erhalt einer Erbschaft zurückverlangt werdenProzess­kos­tenhilfe ist kein Selbstläufer

Erhält jemand für einen Rechtstreit magels ausreichend eigener zur Verfügung stehender finanzeller Mittel Prozess­kos­tenhilfe, kann der Staat das vorgeschossene Geld dann zurückverlangen, wenn sich nach dem Prozess die finanziellen Verhältnisse - zum Beispiel durch eine Erbschaft - wieder bessern. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Oldenburg hervor.

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte zunächst das Amtsgericht Westerstede entschieden, dass ein Mann, dem Prozesskostenhilfe gewährt worden war, diese zurückerstatten muss, nachdem der Mann nach Abschluss des Prozesses zu Geld gekommen war. Der Rechtpfleger forderte die Prozess­kos­tenhilfe in Höhe von 2.300 Euro zurück. Der Mann machte geltend, dass er das Geld bereits wieder verbraucht habe.

Anschaffung eines Autos für rund 25.000 Euro nicht akzeptabel

Das Oberlan­des­gericht Oldenburg entschied, dass sich der Mann darauf nicht habe berufen können. Er habe, obwohl er wusste, dass der Staat ihm Geld vorgeschossen habe, ein neues Auto für rund 25.000 Euro angeschafft und dies damit begründet, dass er das Auto brauche, um die Umgangskontakte mit seinen in Belgien lebenden Kindern wahrnehmen zu können. Dies sei nicht akzeptabel, so das Gericht. Der Mann wäre verpflichtet gewesen, sich mit einem günstigeren Modell zu begnügen. Dann wäre auch Geld für die Rückzahlung der Prozess­kos­tenhilfe vorhanden gewesen.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

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