18.01.2025
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18.01.2025  
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Oberlandesgericht Oldenburg Hinweisverfügung16.11.2016

Kein Unter­halts­an­spruch gegen den "Ex" nach Umzug zum neuen PartnerVerpflichtung zur Fortzahlung von Unterhalt grob unbillig und für Ex-Ehemann nicht zumutbar

Das Oberlan­des­gericht Oldenburg hat entschieden, dass eine Ehefrau von ihrem Ex-Mann dann keinen Unterhalt mehr verlangen kann, wenn sie bereits seit einem Jahr in einer neuen, verfestigten Gemeinschaft lebt.

Nach der Trennung steht einem bedürftigen Ehepartner grundsätzlich Trennungs­un­terhalt zu. Dies kann sich aber ändern, wenn sich der Bedürftige dauerhaft einem neuen Partner zuwendet. "Grob unbillig" nennt das Gesetz die Verpflichtung zur Fortzahlung von Unterhalt, wenn der Bedürftige in einer neuen, verfestigten Gemeinschaft lebt (§ 1579 Nr. 2 BGB). Der Unterhaltsanspruch entfällt.

Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Fall war die Ehefrau des Antragstellers in den Haushalt ihres neuen Partners eingezogen, mit dem sie bereits seit einem Jahr liiert war. Die beiden waren zuvor auch nach außen bereits als Paar aufgetreten, hatten gemeinsame Urlaube verbracht und gemeinsam an Familienfeiern teilgenommen. Der kleine Sohn nannte den neuen Partner "Papa".

Unter­halts­ver­pflichtung des ehemaligen Partners nicht zumutbar

Das Oberlan­des­gericht Oldenburg entschied, dass in solch einer Konstellation auch bereits nach einem Jahr von einer verfestigten Lebens­ge­mein­schaft ausgegangen werden könne. Der bedürftige Ehepartner habe sich endgültig aus der ehelichen Solidarität gelöst und damit zu erkennen gegeben, dass er diese nicht mehr benötigt. Eine weitere Unter­halts­ver­pflichtung des ehemaligen Partners sei vor diesem Hintergrund nicht zumutbar.

Auf einen entsprechenden Hinweis­be­schluss des Oberlan­des­ge­richts hat die Ehefrau ihre Beschwerde gegen die Entscheidung erster Instanz zurückgenommen.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

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