18.10.2024
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Dokument-Nr. 26678

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Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss26.09.2018

Ehegat­ten­tes­tament kann bei Scheidung unwirksam werdenAuch Zustimmung zur Mediation lässt ursprüngliche Zustimmung zu Scheidung nicht entfallen

Das Oberlan­des­gericht Oldenburg hat entschieden, dass ein sogenanntes Berliner Testament dann unwirksam wird, wenn die Ehe geschieden wird oder die Voraussetzungen für eine Scheidung vorliegen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder einem Schei­dungs­antrag zugestimmt hat.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatten die Eheleute im Jahr 2012 ein sogenanntes Berliner Testament verfasst. Ein Jahr später trennten sie sich und der Ehemann verfasste ein neues Testament, in dem er die gemeinsame Adoptivtochter zu seiner Alleinerbin einsetzte. Die Ehefrau solle nichts bekommen, so heißt es explizit in diesem Testament.

Ehefrau und Adoptivtochter halten sich beide allein für erbberechtigt

Die Ehefrau reichte später die Scheidung ein. Vor Gericht stimmte der Ehemann der Scheidung zu. Die Eheleute einigten sich aber darauf, das Schei­dungs­ver­fahren auszusetzen und im Rahmen eines Media­ti­o­ns­ver­fahrens noch einmal zu prüfen, ob sie die Ehe "eventuell" nicht doch fortführen wollten. Kurz darauf verstarb der Ehemann. Die Ehefrau und die Adoptivtochter stritten um das Erbe. Beide hielten sich allein für erbberechtigt.

Zustimmung zur Durchführung eines Media­ti­o­ns­ver­fahrens lässt ursprünglich erklärte Zustimmung zur Scheidung nicht entfallen

Das Oberlan­des­gericht Oldenburg bestätigte die Entscheidung des Nachlass­ge­richts Westerstede, wonach die Adoptivtochter Erbin geworden ist. Denn nach §§ 2268, 2077 BGB ist ein gemein­schaft­liches Testament unwirksam, wenn die Ehe geschieden wird oder die Voraussetzungen für eine Scheidung vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder einem Schei­dungs­antrag zugestimmt hatte. So lag die Sache hier. Die Tatsache, dass der Ehemann sich zur Durchführung eines Media­ti­o­ns­ver­fahrens bereiterklärt habe, lasse seine ursprünglich erklärte Zustimmung zur Scheidung nicht entfallen, so das Gericht. Es müsse vielmehr klargestellt werden, dass die Ehe Bestand haben sollte, zumal im vorliegenden Fall die Eheleute bereits mehr als drei Jahre getrennt gelebt hatten. In so einem Fall werde vom Gesetz vermutet, dass eine Ehe gescheitert sei (§ 1566 BGB).

Es liege auch keine Ausnahme nach § 2268 Abs. 2 BGB vor, wonach ein gemeinsames Testament auch im Scheidungsfall gültig bleibt, wenn anzunehmen ist, dass die Eheleute dies beim Abfassen des Testaments so festlegen wollen. Eine solche Absicht könne vorliegend nicht festgestellt werden.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

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