18.10.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 24986

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Beschluss22.08.2017Oberlandesgericht Oldenburg3 UF 92/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2018, 680Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2018, Seite: 680
  • NJW-Spezial 2018, 164 (Martin Haußleiter und Barbara Schramm)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 164, Entscheidungsbesprechung von Martin Haußleiter und Barbara Schramm
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Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss22.08.2017

Falsche Angaben im Unter­halts­ver­fahren können zum Verlust des Unter­halts­an­spruchs führenInanspruchnahme des Ehegatten trotz falscher Angabe zum Einkommen wäre grob unbillig

Nach einer Trennung kann der bedürftige Ehegatte Unterhalt vom ehemaligen Partner verlangen, wenn dieser über mehr Einkommen als der andere verfügt. Kommt es zu Streit hierüber, entscheidet das Familiengericht. Das Gericht kann aber auch einem eigentlich Berechtigten Unterhalt versagen, wenn er im Prozess nicht die Wahrheit sagt und zum Beispiel eigenes Einkommen verschweigt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Oldenburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Ehefrau hatte nach der Trennung einen Minijob angenommen. In einem Verfahren vor dem Amtsgericht Aurich verlangte sie Trennungsunterhalt von ihrem Mann, verschwieg aber, dass sie eigene, wenn auch geringe, Einkünfte hatte. Auf den Hinweis des Gerichts, dass nicht plausibel sei, wovon sie lebe, erklärte sie, Verwandte würden ihr Geld leihen, das sie aber zurückzahlen müsse.

Der Ehemann hatte indes inzwischen erfahren, dass seine Frau einer Arbeit nachging. Er wies im Prozess darauf hin und konnte sogar eine Zeugin benennen. Die Frau musste ihre Angaben korrigieren.

OLG verneint Unter­halts­an­spruch

Das Oberlan­des­gericht Oldenburg verneinte daraufhin einen Unterhaltsanspruch der eigentlich unter­halts­be­rech­tigten Frau. Vor Gericht sei man zur Wahrheit verpflichtet. Hinzu komme, dass das unter­halts­rechtliche Verhältnis zwischen Eheleuten in besonderem Maße durch die Grundsätze von Treu und Glauben beherrscht sei. Eine Inanspruchnahme des Mannes trotz der falschen Angabe wäre daher grob unbillig.

Sorge für eigenen Lebensunterhalt zumutbar

Die Versagung des Unter­halts­an­spruchs treffe die Frau auch nicht unangemessen hart. Es könne von ihr erwartet werden, dass sie ihre Teilzeit­be­schäf­tigung ausdehne und für ihren eignen Lebensunterhalt sorge, so das Oberlan­des­gericht.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

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