14.11.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.
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Oberlandesgericht Oldenburg Urteil30.04.2003

Bei Unfallflucht kein KaskoschutzAuch bei anschließender tätiger Reue entfällt der Versi­che­rungs­schutz

Begeht ein Autofahrer Unfallflucht, riskiert er den Schutz einer etwaigen Kasko­ver­si­cherung. Dies gilt auch, wenn der Autofahrer in tätiger Reue den Unfall am Folgetag bei der Polizei meldet.

Ein Autofahrer aus Bielefeld war im April 2002 mit seinem Auto im Landkreis Osnabrück unterwegs. Gegen 19.20 Uhr kam er mit seinem Wagen von der Fahrbahn ab, geriet auf einen Gehweg, überfuhr dort das Straßenschild, knickte es in Bodenhöhe um, durchfuhr anschließend noch den Garten des Eckgrundstücks, wo er u.a. mehrere Bäume und Büsche beschädigte, um dann schließlich auf die Straße zurückzufinden, auf der er ohne anzuhalten davon fuhr. Erst am nächsten Tag um 13.10 Uhr meldete er sich bei der Polizei. Sein Kasko­ver­si­cherer weigerte sich für den Schaden am Auto einzustehen. Der Fahrer habe durch die Unfallflucht gegen die für jeden Versi­che­rungs­nehmer bestehende Pflicht verstoßen, alles zu unternehmen, was der Aufklärung des Versi­che­rungs­falles diene. Dies führe zum Verlust des Kasko­ver­si­che­rungs­schutzes. Demgegenüber machte der Fahrer geltend, er habe angenommen, es reiche aus, wenn man den Unfall innerhalb von 24 Stunden der Polizei melde.

Das Landgericht Osnabrück wies die Klage des Autofahrers gegen den Versicherer ab. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat der 3. Zivilsenat des OLG Oldenburg mit Urteil vom 30.04.2003 zurückgewiesen. Zwar sei der Straftatbestand der Unfallflucht tatsächlich 1998 ergänzt worden. Bei einem Unfall ausserhalb des fließenden Verkehrs und bei unbedeutendem Sachschaden könne das Gericht von Strafe absehen, wenn der Unfall­be­teiligte den Unfall innerhalb der nächsten 24 Stunden melde. Diese Geset­ze­s­än­derung habe aber im Ergebnis keine Auswirkung auf die versi­che­rungs­ver­trag­lichen Obliegenheiten. Die Interessenlage sei eine ganz andere. Der Straftatbestand des Unerlaubten Entfernens vom Unfallort solle Schaden­s­er­satz­ansprüche geschädigter Dritter sichern. Demgegenüber gehe es in der Kaskoversicherung in erster Linie darum zu prüfen, ob der Unfall vom Versi­che­rungs­nehmer grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Denn bei grober Fahrlässigkeit sei der Versicherer leistungsfrei. Letzteres sei z.B. der Fall sei, wenn alkoholbedingte Fahrun­tüch­tigkeit unfal­lur­sächlich gewesen sei. Diese notwendige Überprü­fungs­mög­lichkeit nähme man dem Versicherer, wollte man es zur Erfüllung der vertraglichen Aufklä­rungs­ob­lie­genheit genügen lassen, dass sich der Versi­che­rungs­nehmer erst bis zu 24 Stunden nach dem Unfall meldete.

Vgl. auch OLG Nürnberg-Fürth: Unfallflucht bleibt folgenlos - Versicherung muss zahlen

Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 23.05.2003

der Leitsatz

1. Hat der Täter den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 142 StGB verwirklicht, so liegt darin zugleich eine vorsätzliche Verletzung seiner Aufklä­rungs­ob­lie­genheit in der Kasko­ver­si­cherung. Hieran vermag eine anschließend geübte tätige Reue nach § 142 Abs. 4 StGB nichts zu ändern.

2. Die generelle Annahme geringen Verschuldens im Sinne der Relevanz­recht­sprechung in allen Fällen des § 142 Abs. 4 StGB kommt nicht in Betracht.

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