21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 15356

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Beschluss24.11.2011Oberlandesgericht Oldenburg2 U 98/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2012, 77Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2012, Seite: 77
  • MDR 2012, 403Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2012, Seite: 403
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss24.11.2011

Datenverlust aufgrund Stromausfalls begründet Schaden­er­satz­an­spruchLöschung oder Veränderung von Daten auf einem Datenträger stellt Eigen­tums­ver­letzung dar

Kommt es im Zusammenhang mit einem Stromausfall zu einer Löschung oder Veränderung von Daten, so stellt dies eine Eigen­tums­ver­letzung dar. Der den Stromausfall Verursachende hat daher Schadenersatz gemäß § 823 Abs. 1 BGB zu leisten. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Oldenburg hervor.

In dem zu Grunde liegenden Fall kam es aufgrund von Bauarbeiten zu einer Beschädigung eines Stromkabels. Dies hatte einen Stromausfall bei einem Unternehmen zur Folge, welches mittels Computertechnik Blech- und Kunststoffteile plante. Die Maschinen des Unternehmens waren nach der Stromun­ter­brechung angesichts der Veränderung der sie steuernden und auf Datenträgern gespeicherten Software nicht mehr in der Lage, ihre Aufgaben zu erfüllen. Es machte daher klageweise Schadenersatz gegen die Baufirma geltend. Das Landgericht Osnabrück gab der Klage statt. Es meinte, dass dem Kläger ein Schaden­er­satz­an­spruch gemäß § 823 Abs. 1 zugestanden habe, da durch die Zerstörung der Daten wegen des Stromausfalls eine Eigentumsverletzung vorgelegen habe. Dagegen richtete sich die Berufung der Baufirma. Ihrer Meinung nach, liege keine Eigen­tums­ver­letzung vor, da die zerstörten Daten lediglich neu heruntergeladen werden mussten.

Eigen­tums­ver­letzung lag vor

Das Oberlan­des­gericht Oldenburg bestätigte das Urteil des Landgerichts. Dem Kläger habe ein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden. Dass die Dateien lediglich neu heruntergeladen werden mussten, habe für die Annahme einer Eigen­tums­ver­letzung keine Rolle gespielt. Denn der betroffene Datenträger mit dem darin verkörperten Programm sei eine körperliche Sache gewesen und durch die Veränderung der Software sei das Eigentum am Datenträger verletzt gewesen. Eine Eigen­tums­ver­letzung liege vor, wenn die Magnetisierung von Speichermedien modifiziert werde, in dem die auf diesen Datenträgern gespeicherten Informationen verändert oder gelöscht werden. Dies sei hier aufgrund des Stromausfalls der Fall gewesen.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg, ra-online (vt/rb)

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