18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Landgericht Osnabrück Urteil09.08.2011

Baufirma muss Schadenersatz für Datenverlust im Computer aufgrund Stromausfalls durch eine Strom­ka­bel­be­schä­digung zahlenZerstörung von Daten stellt Eigen­tums­ver­letzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB dar

Wird im Rahmen von Bauarbeiten ein Stromkabel beschädigt und führt dies zu einem Stromausfall bei einem Unternehmen, so haftet die Baufirma für den entstandenen Schaden gemäß § 823 Abs. 1 BGB. Werden durch die Stromun­ter­brechung nämlich Daten zerstört, so stellt dies eine Eigen­tums­ver­letzung dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Osnabrück hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen von Schachtarbeiten wurde ein Mittel­span­nungskabel der Stadtwerke Osnabrück beschädigt. Dadurch kam es bei einem Unternehmen, das mittels Computertechnik Blech- und Kunststoffteile plante zu einem Stromausfall. Aufgrund der Stromun­ter­brechung kam es zu einem erheblichen Datenverlust bei dem Unternehmen, der nur durch einen erheblichen Arbeitsaufwand wieder beseitigt werden konnte. Es verlangte daher von der Baufirma Ersatz des entstandenen Schadens.

Schaden­er­satz­an­spruch bestand wegen Eigen­tums­ver­letzung

Das Landgericht Osnabrück entschied zu Gunsten des Unternehmens. Es habe einen Anspruch auf Schadenersatz wegen des von der Baufirma verursachten Stromausfalls gemäß § 823 Abs. 1 BGB gehabt. Denn werden durch ein unsachgemäßes Vorgehen Daten zerstört, so stellt dies eine Eigentumsverletzung im Sinne der Vorschrift dar. Auch die auf Datenträgern gespeicherten Sachdaten fallen unter dem Schutz des § 823 Abs. 1 BGB (vgl. OLG Karlsruhe, NJW 1996, 200).

Baufirma haftete für Fahrlässigkeit

Werde ein Stromkabel fahrlässig durchtrennt, so das Landgericht weiter, hafte der Verursacher für den Schaden, den ein angeschlossener Abnehmer dadurch erleide, dass auf ununterbrochene Stromzufuhr angewiesene Sachen, wie Computer und Datenträger, von der Stromzufuhr abgeschnitten sind und dadurch Daten verloren gehen (vgl. BGHZ 41, 123). Dies sei hier der Fall gewesen. Die Baufirma habe zudem fahrlässig gehandelt, da sie nicht kontrolliert habe, ob sich in ihrem Arbeitsbereich ein Stromkabel befand.

Quelle: Landgericht Osnabrück, ra-online (vt/rb)

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